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dass die Fahrzeuge — entweder durch Steigen und Sinken in den
konträren Schichten und mittelst des auf diese einzige praktische
Weise bewirkten Lavierens — sich innert der Luftsäule ihres heimat-
lichen Territoriums halten, oder dann ganz hinaus müssen, mit
Kompass, nicht Karte, wie die Seefahrer der kleinen, bis dahin
eingeschlossenen Staaten der Renaissance, Portugal und Holland’.
— Die erzwungene Exploration und Erschaffung neuer Märkte,
sei es 1680 durch den Grossen Kurfürst, sei es 1868 durch die
Expedition des „Frauenlob* nach Japan, sind neuzeitige heroische
Vorbilder. Ein Landen auf Nachbarterritorium nahe der Grenze
ist gegen die comitas gentium. Notfälle ausgenommen. (Bisher
wurde jedes Landen als Notfall hingenommen von der überraschten
Landbevölkerung.) Die Landung darf nicht eine Grenzverletzung
sein. Die Ballons, wenn auch nicht militärische, gehören doch
oft Klubs, die staatliche Zwecke vorbereiten; man vergleiche z. B.
das Entstehen der ostindischen Kompagnie oder die deutschen
Reederfirmen. Nun ist die Einsicht der Grenze von oben herab
kompromittierend, und zweitens bedingt die Landung eine als
mutwillig zu taxierende Kulturbeschädigung, wobei der Schädiger
noch die menschenfreundliche Hilfe des zu Beschädigenden be-
ansprucht. Bergungsnot ausgenommen, erzeugt die Landung
hart jenseits der Grenze Animosität der Grenzbevölkerung und
hintertreibt das bisher gute und fortschrittliche Verständnis der
Kulturnationen für Betätigungen der Energie und der Intelligenz.
Wir erwähnen hier die privat- und strafrechtlichen Folgen
der Sachbeschädigung nur insoweit, als sie zu den völkerrecht-
lichen Beziehungen der Rechtshilfe Anlass geben. (Es sei aber
erhärtet, dass das Hinwerfen von Geld zur grossmütigen Be-
lohnung oder Beschwichtigung der Landleute nicht den Begriff
einer Expropriation erfüllt. Seitens einheimischer derartiger Unter-
3 Wir sehen also ab von den Ballonfähren, auch von den teuren, delikaten
Motoren, auch anderseits von der Aviation.