Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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nehmer lässt sich ein solches Abfindungsverfahren denken, aber 
nicht seitens Fremder, namentlich nicht bei mutwilliger Verletzung 
der Grenzzone. 
Wir unterscheiden uns also von FAUCHILLE dadurch, dass wir 
die vertikale limitrophe (atmosphärische Küsten-) Zone in Friedens- 
zeiten nicht betonen, wohl aber den fassbareren Grenzrayon 
horizontal des Nachbarlandes. 
Analyse. 
Die bemannten freien Fahrzeuge, sei es ohne oder mit Motor 
und Steuerung oder event. mit animalischer Traktion, dienen ent- 
weder dem Sport oder der Naturforschung oder dem militärischen 
Interesse. Eine Verwendung zur Therapie (Insolation und Luft- 
reinheit) könnten wir uns höchstens mittelst Fesselballons denken; 
ebenso singulär wäre auch professioneller Handel und Schmuggel, 
wogegen — sekundär — neben obigen erstgenannten Zwecken 
Schmuggelware vorkommen wird und die These 7 FAucHiLLes, die 
wir in extenso zitieren, als Maxime richtig ist: 
„L’air est libre. Les Etats sont sur lui en temps de paix 
et en temps de guerre que les droits nöcessaires A leur con- 
versation. Les droits sont relatifs A la röpression de l’espionnage, 
& la police douanidre, A la police sanitaire et aux n&cessites 
de la defense.“ 
Diese These 7, sowie These 31 und 32 betr. die Regi- 
strierballons sind die einzigen, welche das Institut de Droit 
international akzeptiert hat. 
Die Sportballons sind Privatfahrzeuge; sie sind begrifflich 
und bald gebräuchlich wie Automobile zu behandeln. 
Die wissenschaftlich bemannten Ballons sind private 
oder staatliche; oft gehören sie staatlich subventionierten Ver- 
bänden oder rapportieren an staatliche Institute, sind offiziös 
wie die offiziöse Presse; jedenfalls tragen sie nicht nur mechanisch- 
automatische Aufnahmen der Luftsphäre, sondern auch willkürliche
	        
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