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nehmer lässt sich ein solches Abfindungsverfahren denken, aber
nicht seitens Fremder, namentlich nicht bei mutwilliger Verletzung
der Grenzzone.
Wir unterscheiden uns also von FAUCHILLE dadurch, dass wir
die vertikale limitrophe (atmosphärische Küsten-) Zone in Friedens-
zeiten nicht betonen, wohl aber den fassbareren Grenzrayon
horizontal des Nachbarlandes.
Analyse.
Die bemannten freien Fahrzeuge, sei es ohne oder mit Motor
und Steuerung oder event. mit animalischer Traktion, dienen ent-
weder dem Sport oder der Naturforschung oder dem militärischen
Interesse. Eine Verwendung zur Therapie (Insolation und Luft-
reinheit) könnten wir uns höchstens mittelst Fesselballons denken;
ebenso singulär wäre auch professioneller Handel und Schmuggel,
wogegen — sekundär — neben obigen erstgenannten Zwecken
Schmuggelware vorkommen wird und die These 7 FAucHiLLes, die
wir in extenso zitieren, als Maxime richtig ist:
„L’air est libre. Les Etats sont sur lui en temps de paix
et en temps de guerre que les droits nöcessaires A leur con-
versation. Les droits sont relatifs A la röpression de l’espionnage,
& la police douanidre, A la police sanitaire et aux n&cessites
de la defense.“
Diese These 7, sowie These 31 und 32 betr. die Regi-
strierballons sind die einzigen, welche das Institut de Droit
international akzeptiert hat.
Die Sportballons sind Privatfahrzeuge; sie sind begrifflich
und bald gebräuchlich wie Automobile zu behandeln.
Die wissenschaftlich bemannten Ballons sind private
oder staatliche; oft gehören sie staatlich subventionierten Ver-
bänden oder rapportieren an staatliche Institute, sind offiziös
wie die offiziöse Presse; jedenfalls tragen sie nicht nur mechanisch-
automatische Aufnahmen der Luftsphäre, sondern auch willkürliche