Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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rat zu Kassel (26. Nov. 1898; a. a. OÖ. Bd. 3 Sp. 45; Bd. 4 
Sp. 70/1; Abdruck des Entwurfes Bd. 6 Sp. 112). Die Bean- 
standung gründete sich auf die Auffassung, dass durch die Be- 
stimmungen des Entwurfes über die Einreiehung von Wahlvor- 
schlagslisten und über die Gebundenheit der Wähler an diese 
Listen der im Gesetze normierte Grundsatz der Unmittelbar- 
keit und die Freiheit der Wahlhandlung verletzt würden. 
Als nun durch die Novelle vom 30. Juni 1901 die Gewerbe- 
gerichte vor die Aufgabe gestellt waren, ohne jeglichen näheren 
gesetzlichen Fingerzeig die Gestaltung des neuen Wahlverfahrens 
in Angriff zu nehmen, da bot sich ihnen der Frankfurter 
Entwurf als Muster dar, ferner auch ein sog. märkischer 
Entwurf (a. a. OÖ. Bd. 7 Sp. 117), und ausserdem hat der 
preussische Minister für Handel und Gewerbe ein Musterstatut 
für Gewerbegerichte, sowie einen Nachtrag über die Gestaltung 
der Verhältniswahl als halbamtliche Vorschläge veröffent- 
licht (Berlin bei Fr. Kortkampf; a. a. O. Bd. 7 Sp. 114 und 
Sp. 181). 
Entsprechend den Verschiedenheiten dieser drei Entwürfe 
bieten die erlassenen Verhältniswahlstatuten, die übrigens auch 
der allgemeineren Literatur manches entnommen haben, eine grosse 
Vielseitigkeit der Bestimmungen. 
Bestimmungen über Vorschlagslisten schwanken be- 
züglich der Einreichungsfrist zwischen einer Woche und drei 
Wochen vor der Wahl; München verlangt Einreichung zwischen 
dem 1. und 15. Okt., um die Wahl in den letzten Monaten des 
Jahres vorzunehmen. 
Die Kopfzahl der vorschlagsberechtigten Gruppen 
schwankt zwischen 5 und 100. Zweckmässig ist es, wenn jeder 
Vorschlag von mehr Wahlberechtigten unterzeichnet wird, als 
zur Einreichung nötig sind. 
Ueber die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten ist 
meist bestimmt, dass sie die Zahl der zu wählenden Vertreter 
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