—_ 97 —
rat zu Kassel (26. Nov. 1898; a. a. OÖ. Bd. 3 Sp. 45; Bd. 4
Sp. 70/1; Abdruck des Entwurfes Bd. 6 Sp. 112). Die Bean-
standung gründete sich auf die Auffassung, dass durch die Be-
stimmungen des Entwurfes über die Einreiehung von Wahlvor-
schlagslisten und über die Gebundenheit der Wähler an diese
Listen der im Gesetze normierte Grundsatz der Unmittelbar-
keit und die Freiheit der Wahlhandlung verletzt würden.
Als nun durch die Novelle vom 30. Juni 1901 die Gewerbe-
gerichte vor die Aufgabe gestellt waren, ohne jeglichen näheren
gesetzlichen Fingerzeig die Gestaltung des neuen Wahlverfahrens
in Angriff zu nehmen, da bot sich ihnen der Frankfurter
Entwurf als Muster dar, ferner auch ein sog. märkischer
Entwurf (a. a. OÖ. Bd. 7 Sp. 117), und ausserdem hat der
preussische Minister für Handel und Gewerbe ein Musterstatut
für Gewerbegerichte, sowie einen Nachtrag über die Gestaltung
der Verhältniswahl als halbamtliche Vorschläge veröffent-
licht (Berlin bei Fr. Kortkampf; a. a. O. Bd. 7 Sp. 114 und
Sp. 181).
Entsprechend den Verschiedenheiten dieser drei Entwürfe
bieten die erlassenen Verhältniswahlstatuten, die übrigens auch
der allgemeineren Literatur manches entnommen haben, eine grosse
Vielseitigkeit der Bestimmungen.
Bestimmungen über Vorschlagslisten schwanken be-
züglich der Einreichungsfrist zwischen einer Woche und drei
Wochen vor der Wahl; München verlangt Einreichung zwischen
dem 1. und 15. Okt., um die Wahl in den letzten Monaten des
Jahres vorzunehmen.
Die Kopfzahl der vorschlagsberechtigten Gruppen
schwankt zwischen 5 und 100. Zweckmässig ist es, wenn jeder
Vorschlag von mehr Wahlberechtigten unterzeichnet wird, als
zur Einreichung nötig sind.
Ueber die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten ist
meist bestimmt, dass sie die Zahl der zu wählenden Vertreter
Archiv für Öffentliches Recht. XIX. 1. 7