— 104 —
stützung haben, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.“
Ihm gibt die Novelle von „des Lohnes“ ab nachstehende Fassung:
„oder auf eine den Bestimmungen des 86 entsprechende
Unterstützung mindestens für 13 Wochen nach der Erkrankung
und bei Fortdauer der Erkrankung für weiterel3 Wochen
Anspruch auf diese Unterstützung oder auf Gehalt,
Pension, Wartegeld oder ähnliche Bezüge mindestens
im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes haben,
sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.“
Steht diese Abänderung offenbar im engsten Zusammenhange
mit der Verlängerung der gesetzlichen Unterstützungsdauer auf
26 Wochen, so sprechen nach den Motiven gegen die einfache
Erstreckung des Anspruchs auf Fortzahlung des Gehalts von
13 auf 26 Wochen schwerwiegende dienstliche Gründe; sie würde
die Pensionierung eines Beamten, der von Anfang der Erkran-
kung an für dauernd erwerbsunfähig zu erachten war, vor Ablauf
eines halben Jahres, unter Umständen noch länger, und die
Wiederbesetzung der Stelle unmöglich machen.
86, der im 1. Absatze die Krankenunterstützung (freie ärzt-
liche Behandlung usw. vom Beginne der Krankheit ab, und im
Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage, nach dem Tage
der Erkrankung ab, Krankengeld in Höhe der Hälfte des orts-
üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter für jeden Arbeitstag
— sog. Mindestleistungen) behandelt, sieht im 2. Absatze, der
durch Ersatz der Worte „13. Woche“ mit „26. Woche“ ab-
geändert wird, die Dauer der Krankenunterstützung bzw. ihre
Beendigung vor. Diese wesentliche Gesetzesänderung in der
Verlängerung der Unterstützungsdauer findet nach den Motiven
ihren Grund in der Absicht, einen unmittelbaren Anschluss der
Invalidenversicherung, durch welche eine sog. Krankenrente ge-
mäss & 16 IVG nach 26 Wochen ununterbrochener Erwerbs-
unfähigkeit gewährt wird, an die Krankenversicherung herzustellen.
Freilich ist diese gute Absicht nicht vollkommen erreicht, weil
der Begriff „Erwerbsunfähigkeit* nach dem Krankenversicherungs-
gesetze ein erheblich anderer ist, als nach 8 5 Abs. 4 IVG.
Denn während im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes nach