Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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der Rechtsprechung erwerbsunfähig schon derjenige ist, der in- 
folge von Krankheit nicht fähig ist, Erwerbshandlungen vor- 
zunehmen, da ferner zur Begriffserfüllung bereits Unfähigkeit 
zur Vornahme der Berufsarbeiten genügt und die Unfähigkeit 
schon besteht, wenn die Erwerbstätigkeit eine Verschlimmerung 
der Krankheit herbeiführen würde, ja die Erwerbsunfähigkeit 
sogar vorliegen kann, wenn tatsächlich gearbeitet wird oder nach 
Behebung der Krankheit infolge Siechtums oder Rekonvales- 
zenz (vgl. Dr. HoFrrFrMmAnn, Krankenversicherungsgesetz, 3. Aufl., 
Berlin, ©. Heymanns Verlag, 1903, S. 28, 29), so wird nach 
dem Invalidenversicherungsgesetze für erwerbsunfähig nur derjenige 
gehalten, der nicht mehr im stande ist, durch eine seinen Kräften 
und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, die ihm unter billiger 
Berücksichtigung seiner Ausbildung und des bisherigen Berufs 
zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was 
körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähn- 
licher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen 
pflegen. Dass diese Erwerbsunfähigkeit mit derjenigen im Sinne 
der Krankenversicherung während der 26 wöchigen Unterstützungs- 
dauer nicht übereinzustimmen braucht, ist offensichtlich. 
Es mag schon hier erwähnt werden, dass nach Art. III der 
Novelle in Unterstützungsfällen, bei welchen zur Zeit 
des völligen Inkrafttretens der Novelle am 1. Jan. 1904 
die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden 
Vorschriften noch nicht beendet ist, von diesem Zeit- 
punkte ab die Bestimmungen der Novelle Anwendung 
zu finden haben, sofern diese für den Unterstützungs- 
berechtigten günstiger sind. 
Ebenso sei im Zusammenhange hiermit darauf hingewiesen, 
dass Art. II der Novelle die Ausdehnung der Unterstützungs- 
dauer auf 26 Wochen auch für die in land- und forst- 
wirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vor- 
schreibt, (Reichsgesetz vom 5. Mai 1886, betr. die Unfall- und 
Krankenversicherung dieser Personen — RGBl. S. 132.) 
Im $ 6a Abs. 1 unter Ziff. 2 werden durch die Novelle die 
Worte „durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschwei-
	        
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