Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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lohns derjenigen aus, welche, ohne für Angehörige sorgen zu 
müssen, ins Krankenhaus gehen. 
Die bisherige Ziff. 4 im 1. Absatze des 8 21 erledigt sich 
durch die Erweiterung der Wöchnerinnenunterstützung von 4 auf 
6 Wochen. An ihre Stelle ist folgende Bestimmung zur 
Unterstützung der Schwangeren aus Anlass der ihnen durch 
die Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit getreten: 
„Schwangeren, welche mindestens 6 Monate der Kasse 
angehören, kann eine der Wöchnerinnenunterstützung 
gleiche Unterstützung wegen der durch die Schwanger- 
schaft verursachten Erwerbsunfähigkeit bis zur Gesamt- 
dauer von 6 Wochen gewährt werden. Auch kann freie 
Gewährung der erforderlichen Hebammendienste und 
freie ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbe- 
schwerden beschlossen werden.“ 
Es handelt sich hierbei nicht um ein Krankengeld, also auch 
nicht um eine Krankenunterstützung, da Schwangerschaft an 
sich keine Krankheit ist, sondern um eine auf gesetzlicher Vor- 
schrift beruhende, in das Ermessen der Kasse gestellte besondere 
Unterstützung der schwangeren Kassenmitglieder. Sie kann für 
uneheliche Schwangerschaften ausgeschlossen werden. Gebunden 
sind diese Leistungen an eine mindestens sechsmonatige Mitglied- 
schaft bei der in Frage kommenden Kasse und an die Dauer 
von höchstens 6 Wochen, wenn auch die Einzelunterstützungen 
zeitlich voneinander getrennt sein dürfen. 
Durch die Novelle sind ferner in Ziff. 5 des 1. Absatzes 
von $ 21 aus dem Satze: „Unter derselben Voraussetzung kann 
für Ehefrauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung die 
nach Ziff. 4 zulässige Unterstützung gewährt werden“ die Worte 
„ım Falle der Entbindung“ gestrichen worden. Nach der 
vorbezeichneten Aenderung der Ziff. 4 hat sich danach die 
Rechtslage jetzt so gestaltet, dass den Ehefrauen der Kassen- 
mitglieder eine Wöchnerinnenunterstützung (8 20 Abs. 1 Ziff. 2) 
nicht mehr gewährt werden darf, wohl aber die Schwangerschafts- 
unterstützung nach 8 21 Abs. 1 Ziff. 4. Ob dies wirklich die 
Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, begegnet berechtigten
	        
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