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lohns derjenigen aus, welche, ohne für Angehörige sorgen zu
müssen, ins Krankenhaus gehen.
Die bisherige Ziff. 4 im 1. Absatze des 8 21 erledigt sich
durch die Erweiterung der Wöchnerinnenunterstützung von 4 auf
6 Wochen. An ihre Stelle ist folgende Bestimmung zur
Unterstützung der Schwangeren aus Anlass der ihnen durch
die Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit getreten:
„Schwangeren, welche mindestens 6 Monate der Kasse
angehören, kann eine der Wöchnerinnenunterstützung
gleiche Unterstützung wegen der durch die Schwanger-
schaft verursachten Erwerbsunfähigkeit bis zur Gesamt-
dauer von 6 Wochen gewährt werden. Auch kann freie
Gewährung der erforderlichen Hebammendienste und
freie ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbe-
schwerden beschlossen werden.“
Es handelt sich hierbei nicht um ein Krankengeld, also auch
nicht um eine Krankenunterstützung, da Schwangerschaft an
sich keine Krankheit ist, sondern um eine auf gesetzlicher Vor-
schrift beruhende, in das Ermessen der Kasse gestellte besondere
Unterstützung der schwangeren Kassenmitglieder. Sie kann für
uneheliche Schwangerschaften ausgeschlossen werden. Gebunden
sind diese Leistungen an eine mindestens sechsmonatige Mitglied-
schaft bei der in Frage kommenden Kasse und an die Dauer
von höchstens 6 Wochen, wenn auch die Einzelunterstützungen
zeitlich voneinander getrennt sein dürfen.
Durch die Novelle sind ferner in Ziff. 5 des 1. Absatzes
von $ 21 aus dem Satze: „Unter derselben Voraussetzung kann
für Ehefrauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung die
nach Ziff. 4 zulässige Unterstützung gewährt werden“ die Worte
„ım Falle der Entbindung“ gestrichen worden. Nach der
vorbezeichneten Aenderung der Ziff. 4 hat sich danach die
Rechtslage jetzt so gestaltet, dass den Ehefrauen der Kassen-
mitglieder eine Wöchnerinnenunterstützung (8 20 Abs. 1 Ziff. 2)
nicht mehr gewährt werden darf, wohl aber die Schwangerschafts-
unterstützung nach 8 21 Abs. 1 Ziff. 4. Ob dies wirklich die
Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, begegnet berechtigten