— 113 —
„Ist gegen ein Vorstandsmitglied, einen Rechnungs-
oder Kassenführer das Hauptverfahren wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens eröffnet, das die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann,
so kann der Betreffende bis zur Beendigung des Straf-
verfahrens durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes
enthoben werden.“
„Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann bin-
nen 4 Wochen nach der Zustellung derselben auf dem
im & 58 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Wege angefochten
werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wir-
kung.“
Der 8 42 gilt auch für Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Innungs-
krankenkassen. Es haben die Neuerungen durch die Novelle
augenscheinlich ihren Grund in den häufigen schlechten Erfah-
rungen, die neuerdings in mehreren Kassenverwaltungen zu ma-
chen gewesen sind. In Frage kommen nur die Vorstands-
mitglieder, die Rechnungs- und Kassenführer; gegen andere
Kassenbeamte ist die Amtsenthebung durch die Aufsichtsbehörde
nicht zulässig. Sache des einzelnen Falles bleibt die Entscheidung,
welcher Kassenbeamte Rechnungs- oder Kassenführer oder beides
zugleich ist. Nach dem stenographischen Berichte der Reichs-
tagsverhandlungen bezieht sich die vorerwähnte Bestimmung nur
auf die gerichtliche Beschränkung des Gemeinschuldners über
sein Vermögen in & 6 KO und diejenige von Personen, welche
wegen Verschwendung, Trunksucht oder Geisteskrankheit nach
S6 BGB entmündigt sind. Hinsichtlich der auf 88 31-36
StGB gestützten Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter und des Verlusts der bürgerlichen Ehren-
rechte bewendet es bei obigen Bestimmungen für die ganze
Dauer des Rechtsnachteils, so dass also eine etwaige Wiederwahl
der Betreffenden vor Ablauf des Rechtsnachteils unwirksam ist.
Ich glaube nicht, dass es solchenfalls einer Enthebung des trotz-
dem Wiedergewählten vom Amte durch die Aufsichtsbehörde
bedarf, da meines Erachtens der von einem Amte aus gesetz-
Archiv für Öffentliches Recht. XIX. 1. 8