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lichen Gründen ohne aufschiebende Wirkung der Anfechtung
dieser Massnahme Enthobene in das Amt auch gültig nicht
wiedergewählt werden kann, solange die Gründe für die Ent-
hebung nicht weggefallen sind. Anders würde der Fall allerdings
liegen, wenn die Enthebung vom Amte durch die Aufsichts-
behörde auf Anfechtung dieser Massregel hin in dem nach
8 58 Ziff. 3 KVG angeordneten Verfahren nicht aufrecht erhalten
würde. In diesem Falle würde die Enthebung aber gar nicht
als eingetreten betrachtet werden können, das betreffende Vor-
standsmitglied, der Rechnungs- oder Kassenführer würde mithin
sein Amt, als ob eine Unterbrechung nicht eingetreten wäre,
ohne weiteres fortführen.
Dass nur das dienstliche Verhalten der fraglichen Personen
in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Pflichtwidrigkeiten der bezeichneten Personen brauchen
nicht in diejenige Zeit zu fallen, für welche die Betrefienden ge-
wählt sind; eine Verjährung der Folgen jener Pflichtverletzungen
ist nicht vorgesehen.
Dem 8 45, welcher die Ueberwachung der Kassenverwaltung
durch die Aufsichtsbehörde behandelt, ist von der Novelle fol-
gender 6. Absatz angefügt worden: „Die von der Aufsichts-
behörde auf Grund des Abs. 1 oder des Abs. 5 getrof-
fenen Anordnungen können von dem Vorstande oder der
Generalversammlung der Kasse oder von dem durch die
Anordnung betroffenen Vorstandsmitgliede binnen vier
Wochen nach der Zustellung auf dem in $ 24 bezeich-
neten Wege angefochten werden, sofern die Anfechtung
darauf gestützt wird, dass die getroffene Anordnung
rechtlich nicht begründet und die Kasse oder das Vor-
standsmitglied durch die Anordnung in einem Rechte
verletzt oder mit einer rechtlich nicht begründeten Ver-
bindlichkeit belastet sei.“
S 45 gilt auch für die Betriebs- (Fabrik-) und Baukranken-
kassen, für die Innungskrankenkassen gilt von ihm nur der
5. Absatz. Die im 6. Absatze zugelassene Anfechtung erfolgt,
soweit ein solches besteht, im Verwaltungsstreitverfahren, sonst im