Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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lichen Gründen ohne aufschiebende Wirkung der Anfechtung 
dieser Massnahme Enthobene in das Amt auch gültig nicht 
wiedergewählt werden kann, solange die Gründe für die Ent- 
hebung nicht weggefallen sind. Anders würde der Fall allerdings 
liegen, wenn die Enthebung vom Amte durch die Aufsichts- 
behörde auf Anfechtung dieser Massregel hin in dem nach 
8 58 Ziff. 3 KVG angeordneten Verfahren nicht aufrecht erhalten 
würde. In diesem Falle würde die Enthebung aber gar nicht 
als eingetreten betrachtet werden können, das betreffende Vor- 
standsmitglied, der Rechnungs- oder Kassenführer würde mithin 
sein Amt, als ob eine Unterbrechung nicht eingetreten wäre, 
ohne weiteres fortführen. 
Dass nur das dienstliche Verhalten der fraglichen Personen 
in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Begründung. 
Die Pflichtwidrigkeiten der bezeichneten Personen brauchen 
nicht in diejenige Zeit zu fallen, für welche die Betrefienden ge- 
wählt sind; eine Verjährung der Folgen jener Pflichtverletzungen 
ist nicht vorgesehen. 
Dem 8 45, welcher die Ueberwachung der Kassenverwaltung 
durch die Aufsichtsbehörde behandelt, ist von der Novelle fol- 
gender 6. Absatz angefügt worden: „Die von der Aufsichts- 
behörde auf Grund des Abs. 1 oder des Abs. 5 getrof- 
fenen Anordnungen können von dem Vorstande oder der 
Generalversammlung der Kasse oder von dem durch die 
Anordnung betroffenen Vorstandsmitgliede binnen vier 
Wochen nach der Zustellung auf dem in $ 24 bezeich- 
neten Wege angefochten werden, sofern die Anfechtung 
darauf gestützt wird, dass die getroffene Anordnung 
rechtlich nicht begründet und die Kasse oder das Vor- 
standsmitglied durch die Anordnung in einem Rechte 
verletzt oder mit einer rechtlich nicht begründeten Ver- 
bindlichkeit belastet sei.“ 
S 45 gilt auch für die Betriebs- (Fabrik-) und Baukranken- 
kassen, für die Innungskrankenkassen gilt von ihm nur der 
5. Absatz. Die im 6. Absatze zugelassene Anfechtung erfolgt, 
soweit ein solches besteht, im Verwaltungsstreitverfahren, sonst im
	        
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