Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Knappschaftskassen Anwendung, und zwar die Vor- 
schriften des $ 56 Abs. 2—4 auch hinsichtlich aller den 
Knappschaftskassen berggesetzlich obliegenden Lei- 
stungen.“ 
Der 8& 76 lautet vom 1. Jan. 1904 ab: „Die Bestim- 
mungen des 8 20 Abs. 5, 8 57, 8 58 Abs. 2 finden auf 
die im 8 75 bezeichneten Hilfskassen Anwendung.“ 
Art. IV der Novelle bestimmt endlich über ihr Inkraft- 
treten folgendes: „Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um 
die zu seiner Durchführung notwendigen Massnahmen 
handelt, sofort, im übrigen mit dem 1. Jan. 1904 in 
Kraft.“ 
„Insoweit Knappschaftskassen in Frage kommen, 
kann mit Zustimmung des Bundesrats durch kaiserliche 
Verordnung ein späterer Zeitpunkt für das Inkraft- 
treten von Vorschriften dieses Gesetzes in einzelnen 
Bundesstaaten oder im Reichsgebiete bestimmt werden.“ 
„Sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die 
Statuten einer Krankenkasse die nach demselben er- 
forderlichen Abänderungen nicht rechtzeitig erfahren 
sollten, werden diese Abänderungen von der Aufsichts- 
behörde mit rechtsverbindlicher Wirkung von Amts 
wegen vollzogen.“ 
„Die auf Grund des $ 75a des Krankenversicherungs- 
gesetzes den Hilfskassen ausgestellten Bescheinigungen 
verlieren am 1. Jan. 1904 ihre Gültigkeit, sofern sie 
nicht nach der Verkündung dieses Gesetzes von neuem 
erteilt worden sind.“ 
Zu besonderen Bemerkungen geben diese Schlussbestim- 
mungen keinen Anlass.
	        
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