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Knappschaftskassen Anwendung, und zwar die Vor-
schriften des $ 56 Abs. 2—4 auch hinsichtlich aller den
Knappschaftskassen berggesetzlich obliegenden Lei-
stungen.“
Der 8& 76 lautet vom 1. Jan. 1904 ab: „Die Bestim-
mungen des 8 20 Abs. 5, 8 57, 8 58 Abs. 2 finden auf
die im 8 75 bezeichneten Hilfskassen Anwendung.“
Art. IV der Novelle bestimmt endlich über ihr Inkraft-
treten folgendes: „Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um
die zu seiner Durchführung notwendigen Massnahmen
handelt, sofort, im übrigen mit dem 1. Jan. 1904 in
Kraft.“
„Insoweit Knappschaftskassen in Frage kommen,
kann mit Zustimmung des Bundesrats durch kaiserliche
Verordnung ein späterer Zeitpunkt für das Inkraft-
treten von Vorschriften dieses Gesetzes in einzelnen
Bundesstaaten oder im Reichsgebiete bestimmt werden.“
„Sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Statuten einer Krankenkasse die nach demselben er-
forderlichen Abänderungen nicht rechtzeitig erfahren
sollten, werden diese Abänderungen von der Aufsichts-
behörde mit rechtsverbindlicher Wirkung von Amts
wegen vollzogen.“
„Die auf Grund des $ 75a des Krankenversicherungs-
gesetzes den Hilfskassen ausgestellten Bescheinigungen
verlieren am 1. Jan. 1904 ihre Gültigkeit, sofern sie
nicht nach der Verkündung dieses Gesetzes von neuem
erteilt worden sind.“
Zu besonderen Bemerkungen geben diese Schlussbestim-
mungen keinen Anlass.