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doch, dass auch in den Baufächern zum Halten und zur Anlei-
tung von Lehrlingen befugt erscheint, wem nicht die Ausschluss-
gründe der 88 126, 126a entgegenstehen. Unter „Anleitung“ ver-
steht der Sprachgebrauch des Gesetzes die „Beaufsichtigung und
Unterweisung“, unter „Halten“ die Annahme von Lehrlingen.
Zu letzterer sind nur selbständige Inhaber eines Gewerbebetriebes
($ 126b) verstattet, während zu ersterer der Lehrherr ($ 127)
statt seiner einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Ver-
treter bestellen kann. Verschärfend gegen den durch ihn er-
setzten 8 106 GO in der Fassung vom 18. Juli 1878, wonach
(sewerbetreibende, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte sind, mit der Anleitung von Arbeitern unter 18 Jahren
sich nicht befassen durften, ihnen also das Halten solcher nicht
untersagt war, sobald sie einem tauglichen Stellvertreter deren An-
leitung übertrugen, verbietet 8 126 das Halten von Lehrlingen ohne
Rücksicht auf das Alter der von ihm genannten Personen. Dies
Verbot schliesst die Annahme und das Weiterhalten von Lehr-
lingen nach Eintritt der gesetzlichen Voraussetzung aus. Wem
aus $ 126 kraft Gesetzes oder aus $ 126a zufolge Anordnung
die Fähigkeit zum Halten von Lehrlingen fehlt, dem ermangelt
solche auch zu deren Anleitung. Wer sie besitzt, kann als Lehr-
herr oder als Beauftragter desselben auch ungeachtet der Vor-
schrift in 8 129 im Handwerk Lehrlinge annehmen bzw. anleiten,
sofern er das 24. Lebensjahr beschritten, einen ordnungsmässigen,
mindestens zweijährigen Lehrgang durchgemacht oder statt des
letzteren durch fünfjährige praktische Uebung sich die Kennt-
nisse und Fertigkeiten seines Berufsfaches verschafft hat. In
welchem höheren oder geringeren Grade ihm solche zustehen,
macht darin keinen Unterschied. Insonderheit ist auch für
die einzelnen Zweige des Baugewerbes nicht gefordert die Fähig-
keit zur Anfertigung von einfachen Bauzeichnungen, statischen
Berechnungen, Kostenanschlägen und Massenberechnungen. Wäre
solches geschehen, dann würde eine wegen deren Fehlens minder-
wertige Person auch nicht geeignet sein, an Stelle des Lehrherrn
die Unterweisung des Lehrlings in den Arbeiten des Berufes zu
übernehmen. Dies wird auch von keiner Seite, am wenigsten