In erschöpfender Darstellung behandelt der Verf. die einzelnen Zweige
des Veredelungsverkehrs, seine statistische Nachweisung und die ihm ver-
wandten Einrichtungen im Zollwesen des Inlandes und des Auslandes und
erörtert sodann eingehend die Aufgaben dieser Vergünstigungen in der Zoll-
und Handelspolitik und die neueren Reformbestrebungen. Die Ausführungen
und Schlussfolgerungen des Verf., überall getragen von einer klargeistigen
und massvollen wirtschaftspolitischen Grundanschauung, sind durchweg über-
zeugend. Die Fragen, ob es sich empfiehlt, unser System des Zollerlasses
zu Gunsten eines Systems der Zollvergütung aufzugeben, und ob allgemein
auf Festhaltung der Identität zu verzichten sein wird, werden verneinend
beantwortet. Dagegen ist eine Erleichterung der zurzeit bei uns in An-
wendung kommenden teils lästigen, teils missliebigen Identitätskontrollen
unter grundsätzlichem Verzicht auf die effektiven Warenkontrollen (amtliche
Aufsicht, Verschluss usw.) vonnöten. Das vom Verf. hierfür empfohlene
System einer den Veredelungsverkehr in allen Phasen erfassenden Buch-
kontrolle ist in ganz ähnlicher Weise im Hamburger Freihafen zur Ausübung
von Ursprungskontrollen über dort lagernde Waren tatsächlich angewandt
worden. Die weitere Frage, ob es zweckmässig sei, an die Stelle der Ge-
währung einer Begünstigung im Einzelfalle die Anerkennung eines Rechts-
anspruchs auf Grund allgemeiner Regelung der Voraussetzungen nach ameri-
kanischem System treten zu lassen, wird ebenfalls verneint. Jedoch empfiehlt
es sich nach Ansicht des Verf., im Interesse der zurzeit nicht genügend
verbürgten Einheitlichkeit des Verfahrens die einzelstaatliche Selbständigkeit
hinsichtlich der Bewilligung des Veredelungsverkehrs einzuschränken und die
Entscheidung hierüber in allen Fällen von einiger volkswirtschaftlicher Be-
deutung dem Bundesrate oder einer von diesem losgelösten Reichsinstanz für
Verzollungsangelegenheiten zuzuweisen.
In einem andern Zusammenhange (S. 22) bemerkt der Verf., dass die
Zulassung des Veredelungsverkehrs insoweit nicht eine reine Vergünstigung
und nicht mehr blosse Ermessensfrage sei, als seine Voraussetzungen und
Bedingungen durch vertragsmässige Abmachungen mit andern Staaten (nament-
lich mit der Schweiz durch Art. 6 des Handelsvertrags vom 10. Dez. 1891,
RGBl. von 1892 8. 195) festgelegt sind. In diesem Falle sei die Bewilligung
des Veredelungsverkehrs, sofern dessen Bedingungen erfüllt sind, völker-
rechtliche und staatsrechtliche Pflicht, wobei dahingestellt bleiben möge, ob
sich in solchem Falle ein individueller Rechtsanspruch des einzelnen Inter-
essenten annehmen lasse. Für den schweizerischen Handelsvertrag möchte
ich letztere Frage mit dem Vorbehalt bejahen, dass über die Art des Rechts-
schutzes, insbesondere ob der Anspruch im Zivilrechtswege verfolgbar ist,
das Landesrecht entscheidet. Im übrigen beweisen solche Zweifelsfragen,
wie begründet die Bedenken sind, die von Lasanp (Staatsrecht 4. Aufl. Bd. II
S 62 8. 150, 151) gegen die Praxis erhoben werden, von einer besonderen
Formulierung und Ausfertigung der Vertragsgesetze abzusehen. Ein Gesetz,