Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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den Grenzen des Staatsgebietes prinzipiell aufhört. Zu dieser Feststellung 
gelangt auch der Verf. in $ 8; er folgert daraus zutreffend, dass alle im In- 
lande begangenen Straftaten der Aburteilung nach den deutschen Strafgesetzen 
unterliegen, wie das$ 3 RStGB auch ausdrücklich feststellt. Dass der in diesem 
Paragraph ausgesprochene Grundsatz nicht eine „Eigentümlichkeit des Straf- 
gesetzes, sondern eine Qualität des gesetzlichen Rechtes überhaupt“ sei, wie 
der Verf. mit von MArTITZ annimmt, ändert an der Tatsache nichts, dass ge- 
rade hierin die positive Seite des Territorialprinzips ihren bestimmten Aus- 
druck findet, Unbedingt nötig war diese Bestimmung allerdings nicht, denn 
alles Recht des Staates ruht, wie schon erwähnt, auf dem Territorialprinzip. 
Die negative Seite des Territorialprinzips ist in $ 4 Abs. 1 StGB zum Aus- 
druck gebracht; auch hierin trifft der Verf. vollkommen das Richtige. Was 
als „Inland“ im Sinne des Staatsrechtes für die vorstehenden Ausführungen 
in Betracht kommt, wird gleichfalls eingehend erörtert; Einwendungen wer- 
den hier gegen die Ausführungen des Verf. nicht zu erheben sein. Nachdem 
so die Geltung des Territorialprinzips im deutschen Strafrecht festgestellt 
und der Begriff nach beiden Seiten hin begrenzt ist, werden die Vorschriften 
erörtert, die sich nach der Ansicht des Verf. als Ausnahmen von dem Ter- 
ritorialprinzip darstellen. Von der positiven Seite des Territorialprinzips 
erkennt der Verf. nur eine Ausnahme an: die auf dem Staatsrecht ruhende 
Befreiung der Staatsoberhäupter vom Strafgesetz; zutreffend wird hier im 
besonderen betont, dass die vom Völkerrecht als exterritorial anerkannten 
Personen nicht vom Strafgesetze als solchem, sondern lediglich von der 
Gerichtsgewalt des Staates befreit sind. Wesentlicher sind nach der An- 
sicht des Verf. die Ausnahmen, die den Grundsatz des $ 4 Abs. 1 StGB 
durchbrechen, bei denen also als Ausnahme von der negativen Seite des 
Territorialprinzipes der Staat von sich aus seine Strafgewalt über seine 
Grenzen hinaus ausdehnt. Nicht hierher gehören alle derartigen Vor- 
schriften, die ihre Grundlage in Staatsverträgen haben, denn in allen diesen 
Fällen geht der Staat nicht aus eigener Machtvollkommenheit über sein 
Gebiet hinaus, sondern auf Grund der hierüber getroffenen Vereinbarung. 
Dazu gehört auch das vom Verf. als besondere Ausnahme erwähnte Gesetz 
über den Sklavenraub und Sklavenhandel vom 28. Juni 1895, das seine 
Grundlage in der Brüsseler Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890 hat. In der 
Hauptsache aber kommen hier in Frage die Vorschriften des $ 4 Abs. 2 
StGB; diese können, im Gegensatz zu der Ansicht des Verf., nicht als Aus- 
nahmen von dem Territorialprinzip und als ein Hinneigen des Gesetzes zu 
dem Schutzprinzip oder gar dem staatsrechtlich undenkbaren Weltrechts- 
Prinzip — wie das der Verf. (S. 66) hinsichtlich der Münzdelikte anzunehmen 
scheint — aufgefasst werden, sondern entspringen einem völlig andern Grund- 
gedanken, dem Gedanken der Wahrung der staatlichen Autorität und In- 
tegrität gegen Angriffe einzelner von aussen her, wie er sich als Konsequenz 
aus der Souveränität des Staates ergibt. Dieser Gedanke der Notwehr, der 
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