Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Aus diesen Auflagen (Imposten) entwickelte sich im Verlauf der Jahr- 
hunderte der Grenzzoll von heutzutage mit seinem Zoll- und Wirtschafts- 
gebiet, seinen Finanz- und Protektionszwecken. — — 
Es mag für den Verf. einen ganz besonderen Reiz gehabt haben, 
sich von den Kapitularien der Karolinger bis zu den Bundesratsbeschlüssen 
des 20. Jahrhunderts durchzuarbeiten und so gewissermassen die ganze 
geschichtliche und finanzrechtliche Entwicklung Deutschlands vor seinem 
Forscherauge vorüberziehen zu lassen. Angesichts des grossen Fleisses und 
der vielen Mühe, womit das zerstreute Material aus den verschiedensten und 
spärlichsten Quellen geschöpft wurde, mag es eine müssige Frage sein, ob 
nicht des Guten zu viel getan wurde und es beispielsweise unbedingt er- 
forderlich war, alle die einzelnen Bestimmungen über das Zollverfahren 
und das Zollstrafwesen in den verschiedenen Zeitperioden so detailliert 
wiederzugeben, zumal hierdurch nicht bloss eine gewisse Weitschweifigkeit 
sich breit macht, sondern auch ermüdende Wiederholungen nicht ausbleiben 
können. 
Aber vielleicht trotzdem oder gerade deswegen ist das vorliegende 
Werk (erste und zweite Abteilung des ersten Bandes von zusammen 
456 Seiten) für den Fachmann sowohl als für jeden, der sich mit Zoll- 
und Steuerfragen beschäftigt, eine Fundgrube des Wissens und des Er- 
forschens. 
Ein ausführliches Inhaltsverzeichnis und ein ebenso ausführliches Sach- 
register nach Stichworten erleichtert das Nachschlagen und Auffinden be- 
stimmter Materien und gewisser interessanter Fragen. 
So finden wir unter dem Stichworte: „Zollbefreiungen“ alle persön- 
lichen wie sachlichen Zollfreiheiten aufgeführt, also die Zollvergünstigungen, 
die dem deutschen König, dem Landesfürsten, den Reichsständen, den 
Gesandten, der Geistlichkeit, dem Adel, dem Reichsgerichte usw. zuge- 
standen haben oder noch zustehen; die Zollfreiheit für Um- und Anzugs- 
gut, für Uebersiedlungseffekten, für Ausstattungsgegenstände, für Aus- 
stellungssachen, für Erbschaften, ıür Muster, für Retourwaren, Reise- 
effekten, Transportmittel; für den Veredelungsverkehr, wie für den Vormerk- 
und Weideverkehr im Grenzbezirk —, alles in historischer, systematischer 
Darstellung! 
Wie die Zollhoheit des alten Deutschen Reiches bzw. des Reichs- 
oberhaupts auf die Territorialstaaten und die Landesfürsten überging, wie 
sie im Deutschen Zollverein und im Norddeutschen Bund geregelt ward, er- 
fahren wir in der Erwartung, dass in dem noch ausstehenden zweiten und 
dritten Bande gerade hinsichtlich der etwas verwickelten Materie der be- 
stehenden Zollhoheit der Verf. noch eingehender sich äussern wird, als 
dies auf S. 430 ff. des ersten Bandes geschehen ist. 
Somit sehen wir der Veröffentlichung des zweiten und dritten Bandes 
dieses gerade für die Jetztzeit mit ihren Kämpfen um den neuen deutschen
	        
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