Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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hören. Es ist ferner unrichtig, dass die Persönlichkeitsrechte mit dem Men- 
schen entstehen. Wie sollte dies bei den vom Verf. genannten Rechten an 
der eigenen Handschrift (S. 11) und bei dem Recht auf Klang und Geste 
möglich sein? Aber selbst minder problematische Persönlichkeitsrechte als 
die genannten, wie das Recht auf den adeligen Namen, auf Wappen, werden 
bisweilen, das Recht an der Firma u.a. fast immer erst im späten Lebens- 
alter erworben. Was endlich Verf. ausdrücken will, wenn er sagt, dass die 
Persönlichkeitsrechte mit dem Menschen wachsen, vermag ich schlechter- 
dings nicht zu sagen. 
Eingehend beschäftigt sich Verf. mit dem Rechte am eigenen Bilde. 
Hier folgt er in allen wesentlichen Punkten getreulich den Lehren Kevyss- 
NERS. Die Natur des Rechtes am eigenen Bilde als eines Persönlichkeits- 
rechtes und die Unübertragbarkeit eines solchen nimnit er so ernst, dass er 
sich mit Entschiedenheit dagegen verwahrt, als könnte das Recht eines 
Menschen, sich „wie, wann und wo“ photographisch aufnehmen zu lassen, 
beeinträchtigt oder gar entzogen werden. Einen Vertrag, durch welchen 
dieses Recht verkürzt wird, erklärt er für nichtig, „da das Recht am eigenen 
Bilde, die Verfügung über dasselbe, einer Uebertragung auf einen andern 
nicht fähig ist“ (S.80f.). Allein nicht nur, dass hier von einer Uebertragung 
des Rechts am eigenen Bilde keine Rede sein kann, es wäre auch eine der 
seltsamsten Blüten, welche die Theorie der Persönlichkeitsrechte zu treiben 
vermöchte, wollte man den mit einem Künstler oder Photographen ge- 
schlossenen Vertrag, sich von niemand anderem malen oder photographieren 
zu lassen, aus dem Gesichtspunkte der Unveräusserlichkeit der Persönlich- 
keitsrechte für nichtig erklären. — Bemerkt sei übrigens, dass Verf. mit 
Unrecht behauptet, dass das österreichische Gesetz vom 26. Dezember 1895, 
betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photo- 
graphie, den Personenbildnissen einen dauernden Schutz gegen Nachbildung 
und Verbreitung gewähre. Denn dieses Gesetz ($ 13 Abs. 2) bindet an die 
Zustimmung der dargestellten Personen oder ihrer Erben nur die Aus- 
übung des Urheberrechtes. Mit Erlöschung des Urheberrechtes, d. i. 
nach 10 Jahren ($ 48), ist daher Vervielfältigung, Verbreitung und Aus- 
stellung des Photographieporträts auch ohne diese Zustimmung statthaft. 
Den grösseren Teil des vorliegenden Buches nehmen die Ausführungen 
über den Rechtsschutz der Photographien ein. Die Vorschläge des Verf., 
welche auf Verbesserung zahlreicher Bestimmungen des geltenden Rechtes 
gerichtet sind und zugleich eine Kritik des deutschen Entwurfes eines Ge- 
setzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Photographie, enthalten, 
verdienen im allgemeinen Billigung, wenn auch die Gründe, die Verf. für 
dieselben vorbringt, nicht immer überzeugend sind. 
Wien. Emanuel Adler.
	        
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