_ıa —_
In der Sonntagsnacht des 14. Dez. 1902, in welcher die
endgültige Annahme des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes durch
den Reichstag erfolgte, hat jene Frage ihre unmittelbare
praktische Bedeutung verloren. Das aber schliesst nicht aus,
dass sie früher oder später sich mit gleicher oder auch gesteiger-
ter Schwerkraft geltend machen und eine Beantwortung er-
heischen kann. Wenn somit ihre absolute praktische Wichtig-
keit in ungeschmälertem Masse bestehen bleibt, so wird auch
ihre wissenschaftliche Bedeutung durch die konkreten Ereignisse
des politisch-parlamentarischen Lebens in keiner Weise berührt.
Im Gegenteil, gerade jetzt mag die wissenschaftliche Prüfung
und Darlegung versuchen, sie zur Lösung und zum Abschluss zu
bringen. Diese Aufgabe erscheint dadurch noch erleichtert, dass
die gestellte Frage als solche jeder politischen Bedeutung ent-
behrt. Gleichviel, wie die Entscheidung fällt: die Rechte der
Regierung wie der Volksvertretung werden durch sie inhaltlich
in keiner Weise modifiziert. Nur aus dem Grunde bedarf es
einer Entscheidung, weil, von ausserordentlichen Fällen abgesehen,
jederzeit in Preussen ein Haus der Abgeordneten, im Reiche
ein Reichstag vorhanden sein muss, damit — in abstracto wenig-
stens — stets die Möglichkeit gegeben ist, Gesetze zu stande zu
bringen; die Kontinuität der Staatsverwaltung muss in jedem
Falle gesichert sein. —
Neben dem Beginn und der Beendigung der Legislatur-
periode soll auch ihre Gliederung in den Kreis der folgenden
Untersuchung gezogen werden.
II. Beginn der Legislaturperiode.
1. Gesetzliche Bestimmungen in Preussen und im Reiche.
Verfassungsurkunde für den Preussischen Staat vom 31. Jan.
1850 (GS S. 17) Art. 73 (in der Fassung des Gesetzes betr.
die Abänderung des Art. 73 VU vom 31. Jan. 1850 vom
27. Mai 1888 [GS S. 137]): „Die Legislaturperiode des Hauses