— 146 —
künstlicher Wasserstrassen, welche Staatseigentum sind, dürfen
die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten
und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. . . . Auf
fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ab-
gaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder
deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate,
sondern nur dem Reiche zu.“
Die Erhebung von Fluss- und Wasserzöllen ist danach, ab-
gesehen von dem Falle, wenn es sich darum handelt, fremde
Schiffe und deren Ladungen mit höheren Abgaben als inländische
Schiffe und deren Ladungen zu belasten, Sache der Einzelstaaten
und nicht des Reiches. Die Fluss- und Wasserzölle unterliegen
aber der Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches. Die
Reichsverfassung beschränkt die Befugnis der Einzelstaaten zur
Erhebung von Schiffahrtszöllen, indem sie vorschreibt, dass auf
den natürlichen Wasserstrassen Abgaben nur für die Benutzung
besonderer Veranstaltungen erhoben werden, und dass diese Ab-
gaben nicht die Unterhaltungskosten und gewöhnlichen Her-
stellungskosten übersteigen dürfen. Von dieser Beschränkung
kann im Wege der Reichsgesetzgebung eine Ausnahme gewährt
werden. Eine solche Ausnahme muss indessen mit der zu einer
Verfassungsänderung erforderlichen Stimmenmehrheit im Bundes-
rat beschlossen werden. Stehen der Erhebung von Schiffahrts-
zöllen völkerrechtliche Verereinbarungen entgegen, so kann die
Reichsgesetzgebung hiervon nicht dispensieren, soweit aus diesen
Vereinbarungen fremde Staaten Rechte erworben haben. Ein
Eingriff in diese Rechte würde eine Verletzung völkerrecht-
licher Vorschriften enthalten. Sind unter mehreren deutschen
Staaten Vereinbarungen über die Nichterhebung von Zöllen auf
bestimmten Flüssen getroffen, so steht nichts im Wege, dass
die Reichsgesetzgebung trotzdem einem Staate die Ermächtigung
erteilt, in Widerspruch mit diesen Vereinbarungen auf seinem
Gebiet Flusszölle zu erheben. Die Reichsgesetzgebung kann