— 150 —
der Verkehr zwischen den verschiedenen Völkern erleichtert wird
und sie einander näher gebracht werden.“
Im Anschluss hieran enthält die Wiener Kongressakte vom
9. Juni 1815 im Art. 108 die Bestimmung, dass diejenigen
Staaten, deren Gebiete von einem schiffbaren Flusse getrennt
oder durchströmt werden, die Verhältnisse der Schiffahrt auf
einem solchen Flusse gemeinschaftlich zu regeln sich verpflichten,
und zu diesem Behufe spätestens innerhalb sechs Monaten nach dem
Ende des Kongresses Kommissäre zu ernennen seien, die der Re-
gulierung die Bestimmungen in den folgenden Artikeln zu Grunde
zu legen hätten. Art. 109: „Die Schiffahrt auf den obenerwähnten
Flüssen in ihrem ganzen Lauf von dem Punkt an, wo der Fluss
schiffbar wird, bis zur Mündung soll vollständig frei sein (sera
entierement libre), und soll in Beziehung auf den Handel (sous
le rapport du commerce) niemandem untersagt werden, voraus-
gesetzt, dass er sich den schiffahrtspolizeilichen Anordnungen
fügt, welche in einer für alle gleichmässigen, für den Handel aller
Nationen möglichst günstigen Weise getroffen werden sollen.“
Art. 110: „Die Anordnungen für die Erhebung der Abgaben und
für die Aufrechterhaltung der Schiffahrtspolizei sollen, soweit
möglich, für den ganzen Lauf des Flusses gleich sein und
sich, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, bei einer
Trennung des Flusses auf die verschiedenen Wasserläufe, sowie
auf die Nebenflüsse erstrecken, welche in ihrem schiffbaren Laufe
verschiedene Staaten trennen oder durchströmen.* Art. 111:
„Die Schiffahrtsabgaben sollen gleichmässig, unabänderlich und
insoweit unabhängig von der Beschaffenheit der Waren festgesetzt
werden, dass eine Prüfung der Ladung im einzelnen nicht nötig
ist, wenn es sich nicht um Kontrebande oder Kontraventionen
handelt. Die Höhe der Abgaben, welche in keinem Falle die
gegenwärtigen übersteigen dürfen, soll nach den örtlichen Ver-
hältnissen bestimmt werden, da diese die Aufstellung einer all-
gemeinen Regel in dieser Beziehung nicht gestatten. Man soll