Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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der Verkehr zwischen den verschiedenen Völkern erleichtert wird 
und sie einander näher gebracht werden.“ 
Im Anschluss hieran enthält die Wiener Kongressakte vom 
9. Juni 1815 im Art. 108 die Bestimmung, dass diejenigen 
Staaten, deren Gebiete von einem schiffbaren Flusse getrennt 
oder durchströmt werden, die Verhältnisse der Schiffahrt auf 
einem solchen Flusse gemeinschaftlich zu regeln sich verpflichten, 
und zu diesem Behufe spätestens innerhalb sechs Monaten nach dem 
Ende des Kongresses Kommissäre zu ernennen seien, die der Re- 
gulierung die Bestimmungen in den folgenden Artikeln zu Grunde 
zu legen hätten. Art. 109: „Die Schiffahrt auf den obenerwähnten 
Flüssen in ihrem ganzen Lauf von dem Punkt an, wo der Fluss 
schiffbar wird, bis zur Mündung soll vollständig frei sein (sera 
entierement libre), und soll in Beziehung auf den Handel (sous 
le rapport du commerce) niemandem untersagt werden, voraus- 
gesetzt, dass er sich den schiffahrtspolizeilichen Anordnungen 
fügt, welche in einer für alle gleichmässigen, für den Handel aller 
Nationen möglichst günstigen Weise getroffen werden sollen.“ 
Art. 110: „Die Anordnungen für die Erhebung der Abgaben und 
für die Aufrechterhaltung der Schiffahrtspolizei sollen, soweit 
möglich, für den ganzen Lauf des Flusses gleich sein und 
sich, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, bei einer 
Trennung des Flusses auf die verschiedenen Wasserläufe, sowie 
auf die Nebenflüsse erstrecken, welche in ihrem schiffbaren Laufe 
verschiedene Staaten trennen oder durchströmen.* Art. 111: 
„Die Schiffahrtsabgaben sollen gleichmässig, unabänderlich und 
insoweit unabhängig von der Beschaffenheit der Waren festgesetzt 
werden, dass eine Prüfung der Ladung im einzelnen nicht nötig 
ist, wenn es sich nicht um Kontrebande oder Kontraventionen 
handelt. Die Höhe der Abgaben, welche in keinem Falle die 
gegenwärtigen übersteigen dürfen, soll nach den örtlichen Ver- 
hältnissen bestimmt werden, da diese die Aufstellung einer all- 
gemeinen Regel in dieser Beziehung nicht gestatten. Man soll
	        
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