Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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indessen bei Aufstellung des Tarifs die Förderung des Handels 
durch Erleichterung der Schiffahrt im Auge haben. Die Ab- 
gaben auf die Rheinschiffahrt können dabei annähernd zur Norm 
genommen werden. Ist der Tarif einmal festgesetzt, so kann er 
nur mit Einwilligung sämtlicher Uferstaaten erhöht werden. Auch 
darf die Schiffahrt nicht mit andern Abgaben als den fest- 
gesetzten beschwert werden.“ Der Art. 116 sieht dann eine 
vertragsmässige Regulierung der Verhältnisse der Schiffahrt durch 
Vereinbarung der Uferstaaten vor. 
Der Art. 111 enthält eine positive Bestimmung über die 
Schiffahrtsabgaben, dass die Höhe derselben die zur Zeit der 
Schlussakte, also im Jahre 1815 bestehenden, nicht übersteigen 
darf. Im übrigen gibt er nur eine allgemeine Direktive für die 
Bestimmung der Abgaben, die dem Ermessen der Uferstaaten 
tatsächlich freie Hand lässt. Die Erhöhung der Abgaben über 
den Betrag, welcher im Jahre 1815 erhoben worden ist, würde 
die Zustimmung sämtlicher Signatarmächte der Wiener Kongress- 
akte voraussetzen, wenn alle diese Mächte aus den Bestimmungen 
der Kongressakte über die Flussschiffahrt Rechte herleiten können. 
Ob dies der Fall ist, hat wiederholt den Gegenstand von Er- 
örterungen gebildet. Es handelte sich dabei allerdings nicht 
sowohl um die Abgaben als um das Recht von Angehörigen 
anderer Staaten als denen der Uferstaaten zur Schiffahrt auf den 
internationalen Flüssen. Nimmt man aber an, dass den An- 
gehörigen anderer Staaten als denen der Uferstaaten .in der 
Wiener Kongressakte die Benutzung der internationalen Flüsse 
zur Schiffahrt nicht gewährleistet ist, so steht auch nichts im 
Wege, dass die Uferstaaten ihnen die Schiffahrt, die sie ihnen 
ganz untersagen können, nur gegen gewisse Abgaben gestatten. 
Die Staaten, welche nicht zu den Uferstaaten gehören, können 
dann, auch wenn sie die Wiener Kongressakte unterschrieben 
haben, keinen Einspruch gegen die Belastung der Schiffahrt auf 
einem internationalen Flusse mit Schiffahrtsabgaben erheben.
	        
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