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indessen bei Aufstellung des Tarifs die Förderung des Handels
durch Erleichterung der Schiffahrt im Auge haben. Die Ab-
gaben auf die Rheinschiffahrt können dabei annähernd zur Norm
genommen werden. Ist der Tarif einmal festgesetzt, so kann er
nur mit Einwilligung sämtlicher Uferstaaten erhöht werden. Auch
darf die Schiffahrt nicht mit andern Abgaben als den fest-
gesetzten beschwert werden.“ Der Art. 116 sieht dann eine
vertragsmässige Regulierung der Verhältnisse der Schiffahrt durch
Vereinbarung der Uferstaaten vor.
Der Art. 111 enthält eine positive Bestimmung über die
Schiffahrtsabgaben, dass die Höhe derselben die zur Zeit der
Schlussakte, also im Jahre 1815 bestehenden, nicht übersteigen
darf. Im übrigen gibt er nur eine allgemeine Direktive für die
Bestimmung der Abgaben, die dem Ermessen der Uferstaaten
tatsächlich freie Hand lässt. Die Erhöhung der Abgaben über
den Betrag, welcher im Jahre 1815 erhoben worden ist, würde
die Zustimmung sämtlicher Signatarmächte der Wiener Kongress-
akte voraussetzen, wenn alle diese Mächte aus den Bestimmungen
der Kongressakte über die Flussschiffahrt Rechte herleiten können.
Ob dies der Fall ist, hat wiederholt den Gegenstand von Er-
örterungen gebildet. Es handelte sich dabei allerdings nicht
sowohl um die Abgaben als um das Recht von Angehörigen
anderer Staaten als denen der Uferstaaten zur Schiffahrt auf den
internationalen Flüssen. Nimmt man aber an, dass den An-
gehörigen anderer Staaten als denen der Uferstaaten .in der
Wiener Kongressakte die Benutzung der internationalen Flüsse
zur Schiffahrt nicht gewährleistet ist, so steht auch nichts im
Wege, dass die Uferstaaten ihnen die Schiffahrt, die sie ihnen
ganz untersagen können, nur gegen gewisse Abgaben gestatten.
Die Staaten, welche nicht zu den Uferstaaten gehören, können
dann, auch wenn sie die Wiener Kongressakte unterschrieben
haben, keinen Einspruch gegen die Belastung der Schiffahrt auf
einem internationalen Flusse mit Schiffahrtsabgaben erheben.