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an einer Gegenleistung (r&ciprocit6) fehlen.“ Es kann danach
nicht zweifelhaft sein, dass die von dem preussischen Bevoll-
mächtigten beantragte Fassung nach der Ansicht der Konferenz
den Sinn haben sollte, die Uferstaaten zu ermächtigen, die An-
gehörigen fremder Staaten von der Schiffahrt auf den inter-
nationalen Flüssen auszuschliessen, oder ihnen selbige nur unter
schwereren Bedingungen als den Angehörigen der Uferstaaten zu
gestatten.
Dass die Freiheit der Schiffahrt auf den internationalen
Flüssen nur mit dieser wesentlichen Beschränkung gewährleistet
werden sollte, beweist der Art. 30 der Kongressakte. Dieser
betrifft die Schiffahrt auf der Ems, bei welcher nur Preussen
und Hannover beteiligt waren. Preussen und Hannover gewähren
sich gegenseitig für ihre Untertanen die Freiheit zur Betreibung
der Schiffahrt auf der Ems und geben einander die Zusicherung,
dass die Schiffahrtsabgaben, welche demnächst in beiderseitigem
Einverständnis näher reguliert werden sollen, für die Untertanen
des andern Staates nicht höher sein sollen, als für die An-
gehörigen des eigenen. Diese Zusicherungen beziehen sich aus-
drücklich nur auf Preussen und Hannover und nicht auch auf
andere Staaten.
Eine weitere Bestätigung findet sich in den Schiffahrtsakten,
welche auf dem Kongress beschlossen wurden. Der Kongress-
akte sind zwei Schiffahrtsakte beigefügt, die eine betreffend den
Rhein, die andere betreffend den Neckar, den Main, die Mosel,
Maass und Schelde. Die Fassung der Rheinschiffahrtsakte in
Betreff der Freiheit der Schiffahrt schliesst sich an die der
Kongressakte an. In dem Art. 1 derselben ist bestimmt, dass
die Schiffahrt auf dem Rhein, soweit er schiffbar sei, in Beziehung
auf den Handel vollständig frei sein solle. Die Akte über die
Schiffahrt auf den Nebenflüssen lautet Art. 6: „Die Untertanen
der Uferstaaten des Neckars, des Mains und der Mosel sollen
für den Rhein, und die preussischen Untertanen für die Maass