Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Danach können Staaten, die nicht zu den Uferstaaten ge- 
hören, für ihre Untertanen aus der Wiener Kongressakte ein 
Recht zur Betreibung der Schiffahrt auf den internationalen 
Flüssen ebensowenig wie ein Recht auf vollständige oder teil- 
weise Befreiung von Abgaben auf die Schiffahrt auf solchen 
Flüssen herleiten. 
Es kann der Zweifel entstehen, ob durch den Pariser Frieden 
vom 30. März 1856 eine Aenderung dieser Rechtslage herbei- 
geführt ist. Der Art. 15 desselben lautet: „Die kontrahierenden 
Mächte vereinbaren miteinander, dass die Grundsätze, welche 
auf dem Wiener Kongress zur Regulierung der Schiffahrt auf 
den internationalen Flüssen aufgestellt sind, künftighin auch auf 
die Donau und ihre Mündungen Anwendung finden sollen. Sie 
erklären, dass diese Abmachung künftighin einen Teil des euro- 
päischen Völkerrechts bilden soll und nehmen sie unter ihre 
Garantie. — Die Schiffahrt auf der Donau darf keinem Hindernis 
und keiner Abgabe unterworfen werden, die nicht ausdrücklich 
in den folgenden Artikeln vorgesehen ist. Folgeweise darf kein 
Zoll allein auf Grund der Schiffahrt auf dem Flusse und keine 
Abgabe von den Waren an Bord der Schiffe erhoben werden.“ 
Dann wird hinzugefügt, dass, abgesehen von den Polizei- und 
@uarantänereglements, die auf die Begünstigung der Schiffahrt 
tunlichst Rücksicht zu nehmen hätten, die freie Schiffahrt in 
keiner Weise gehindert werden solle. Art. 16 bestimmt, dass 
eine Kommission, in welcher Frankreich, Oesterreich, Gross- 
britannien, Preussen, Russland, Sardinien und die Türkei vertreten 
sein sollten, niedergesetzt werden solle, um die Mündungen des 
Flusses möglichst schiffbar zu machen. Zur Deckung der Kosten 
sollten die Schiffe zu Abgaben herangezogen werden, deren Höhe 
von der Kommission in der Weise bestimmt werden sollte, dass 
in dieser wie in jeder andern Beziehung alle Flaggen gleich 
behandelt würden. Ausserdem sollte nach Art. 17 eine aus Ver- 
tretern der Uferstaaten (Oesterreich, Bayern, die Türkei, Württem-
	        
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