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Danach können Staaten, die nicht zu den Uferstaaten ge-
hören, für ihre Untertanen aus der Wiener Kongressakte ein
Recht zur Betreibung der Schiffahrt auf den internationalen
Flüssen ebensowenig wie ein Recht auf vollständige oder teil-
weise Befreiung von Abgaben auf die Schiffahrt auf solchen
Flüssen herleiten.
Es kann der Zweifel entstehen, ob durch den Pariser Frieden
vom 30. März 1856 eine Aenderung dieser Rechtslage herbei-
geführt ist. Der Art. 15 desselben lautet: „Die kontrahierenden
Mächte vereinbaren miteinander, dass die Grundsätze, welche
auf dem Wiener Kongress zur Regulierung der Schiffahrt auf
den internationalen Flüssen aufgestellt sind, künftighin auch auf
die Donau und ihre Mündungen Anwendung finden sollen. Sie
erklären, dass diese Abmachung künftighin einen Teil des euro-
päischen Völkerrechts bilden soll und nehmen sie unter ihre
Garantie. — Die Schiffahrt auf der Donau darf keinem Hindernis
und keiner Abgabe unterworfen werden, die nicht ausdrücklich
in den folgenden Artikeln vorgesehen ist. Folgeweise darf kein
Zoll allein auf Grund der Schiffahrt auf dem Flusse und keine
Abgabe von den Waren an Bord der Schiffe erhoben werden.“
Dann wird hinzugefügt, dass, abgesehen von den Polizei- und
@uarantänereglements, die auf die Begünstigung der Schiffahrt
tunlichst Rücksicht zu nehmen hätten, die freie Schiffahrt in
keiner Weise gehindert werden solle. Art. 16 bestimmt, dass
eine Kommission, in welcher Frankreich, Oesterreich, Gross-
britannien, Preussen, Russland, Sardinien und die Türkei vertreten
sein sollten, niedergesetzt werden solle, um die Mündungen des
Flusses möglichst schiffbar zu machen. Zur Deckung der Kosten
sollten die Schiffe zu Abgaben herangezogen werden, deren Höhe
von der Kommission in der Weise bestimmt werden sollte, dass
in dieser wie in jeder andern Beziehung alle Flaggen gleich
behandelt würden. Ausserdem sollte nach Art. 17 eine aus Ver-
tretern der Uferstaaten (Oesterreich, Bayern, die Türkei, Württem-