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wenn in einem solchen Fall der alte Lauf abgedämmt oder nicht
in einem solchen Zustand erhalten würde, wie er für das Be-
dürfnis der Schiffahrt erforderlich ist. Dann wäre eben der neue
Wasserlauf als der Fluss anzusehen, und die Uferregierung,
welche den alten Wasserlauf eingezogen hätte oder nicht weiter
der Schiffahrt in einem vertragsmässigen Zustande zur Verfügung
stellte, würde nicht das Recht haben, auf der neuen Wasser-
strasse, die als ein Ersatz für den alten Strom anzusehen wäre,
Schiffahrtsabgaben zu erheben.
Die Einführung von Abgaben von der Elbschiffahrt ist also
nur gestattet, wenn der Vertrag mit Oesterreich abgeändert
wird, d. h. Oesterreich seine Zustimmung erteilt. Für die Elbe
kommt ausserdem der Vertrag zwischen Hannover und ver-
schiedenen andern Staaten über die Ablösung des Stader oder
Brunshausener Zolles vom 22. Juni 1861 in Betracht. Hannover
übernahm in diesem Vertrage gegen eine Entschädigung von
2857338?/s deutschen Talern die Verpflichtung, den sog. Stader
oder Brunshausener Zoll vollständig und für immer abzuschaffen
und denselben durch keine neue Abgabe, welcher Art sie auch
sein möge, rücksichtlich der Ladung und der Schiffe, welche die
Elbe stromauf- oder abwärts befahren, zu ersetzen, auch die
Schiffe mit Bezug auf den aufhörenden Zoll keiner Kontroll-
massnahme unter irgend welchem Vorwand zu unterwerfen.
Hannover verpflichtete sich ausserdem, die Anstalten, welche für
die freie Schiffahrt notwendig seien, in der bisherigen Weise und
in dem Umfange seiner damaligen Verpflichtungen zu unterhalten
und keine Abgabe an Stelle des aufgehobenen Zolles als Gegen-
leistung für die Kosten solcher Arbeiten einzuführen.
Mit der Annexion von Hannover sind diese völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht zu Grunde gegangen, sondern auf Preussen
übergegangen. Einer Erhebung von Elbzöllen in dem Gebiet
des vormaligen Königreichs Hannover steht also auch dieser
Vertrag entgegen. Die fremden Staaten, welche den Vertrag mit