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Die Wiener Kongressakte ist, ungeachtet der Bestimmungen
des Pariser Friedens von 1856, für die Donau nicht zur Aus-
führung gelangt, in der Weise, dass eine gemeinschaftliche Donau-
schiffahrtsakte vereinbart worden ist. Die Akte von 1857, welche
sich auf den ganzen Lauf der Donau bezog, ist, wie bemerkt,
an dem Widerspruch der andern Grossmächte, welche den
Pariser Frieden mit geschlossen haben, gescheitert. Die Ufer-
staaten der unteren Donau können daher nicht als berechtigt
angesehen werden, auf Grund der Wiener Kongressakte einen
Widerspruch gegen die Einführung von Donauzöllen in Bayern
und Württemberg zu erheben.
Aus dem Obigen ergibt sich, dass zur Einführung von Fluss-
zöllen auf dem Rhein die Zustimmung der niederländischen Re-
gierung, auf der Elbe und Donau diejenige der österreichischen
Regierung erforderlich ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn
zur Verbesserung des Fahrwassers durch Vertiefung, Korrek-
tionen u. dgl. bedeutende Aufwendungen gemacht sind. Die
Verträge schliessen die Anordnung von Flusszöllen zur gänz-
lichen oder teilweisen Deckung derartiger Ausgaben aus. Andern
Staaten stehen Vertragsrechte nicht zu, auf Grund deren sie einen
Widerspruch gegen die Einführung von Abgaben auf die Fluss-
schiffahrt erheben könnten. Nur im Gebiete des vormaligen König-
reichs Hannover dürfen Elbzölle nicht erhoben werden, ohne die
Zustimmung der Mächte, welche den Vertrag über die Ablösung
des Stader Zolles geschlossen haben. Jede dieser Mächte hat
aus diesem Vertrag den Anspruch, dass in Hannover Schiffahrts-
abgaben von den Schiffen, welche unter ihrer Flagge die Elbe
befahren, nicht gefordert werden. — Ist die Zustimmung der
fremden Staaten zur Einführung von Abgaben auf die Flussschiff-
fahrt zu erwarten?
Die Erhebung von Flusszöllen steht in Widerspruch mit der
im Völkerrecht vorherrschenden Tendenz. Diese geht dahin, dass
die Schiffahrt auf den mit der See in Verbindung stebenden