Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Flüssen, soweit sie von der See aus befahren werden können, 
ebenso frei sein soll, wie die Schiffahrt auf der See, d. h. dass. 
sie den Angehörigen aller Nationen gestattet und mit keinen 
sich lediglich auf die Tatsache der Schiffahrt gründenden Ab- 
gaben belastet sein soll. Dieser Grundsatz ist neuerdings im 
Jahre 1885 bezüglich des Kongos und des Nigers in den diese 
Flüsse betreffenden Schiffahrtsakten anerkannt. Danach sind die 
Angehörigen aller Nationen zur Schiffahrt auf den beiden Flüssen 
befugt und es dürfen auf denselben keine Abgaben erhoben werden, 
die sich einzig und allein auf die Tatsache der Schiffahrt gründen. 
Die Akte bestimmt zugleich den Ausdruck „Abgaben, die sich 
einzig und allein auf die Tatsache der Schiffahrt gründen“ näher, 
indem sie hinzufügt, dass nur solche Gebühren und Abgaben zur 
Erhebung gelangen dürfen, die den Oharakter eines Entgelts für 
der Schiffahrt selbst geleistete Dienste tragen, nämlich Hafen- 
gebühren für die Benutzung von Quais, Lagerhäusern usw., 
Lotsengebühren, Gebühren für technische und Verwaltungs- 
ausgaben, die im allgemeinen Interesse der Schiffahrt gemacht 
worden sind, einschliesslich der Gebühren für Leuchttürme, 
Leuchtfeuer und Baken. Man könnte einwenden, dass mit dieser 
Tendenz das Gesetz vom 5. April 1886, wodurch Bremen er- 
mächtigt wurde, Abgaben von der Schiffahrt auf der Unterweser 
zu erheben, in Widerspruch stehe. Diese Ermächtigung beschränkt 
sich aber auf die Strecke oberhalb Bremerhavens, welche von See- 
schiffen wenig befahren wird. Ausserdem ist das Mass der Abgaben 
insofern beschränkt, dass sie die zur Unterhaltung und Herstellung 
von Korrektionsarbeiten aufgewandten Kosten nicht übersteigen 
dürfen. Diese Korrektionsarbeiten sind lediglich im Interesse der 
Schiffahrt und nicht zugleich oder vorzugsweise für allgemeine 
Kulturzwecke oder im Interesse der Landwirtschaft gemacht. Die 
Kosten derselben waren deshalb verhältnismässig wenig bedeutend. 
Die Einführung von Schiffahrtsabgaben in einem fremden 
Staatsgebiet ist geeignet, die Interessen einer Seeschiffahrt treiben-
	        
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