Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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falls höchst verdienstlich, dass REDLICH diese Ideen und ihren 
Einfluss auf das geistige Leben in England und die politische 
Entwicklung des 19. Jahrhunderts mit seinem Hauptthema in 
ebenso sachkundiger als anziehender Weise in Beziehung ge- 
bracht hat. 
Der gegenwärtige Zustand der englischen Kommunalverwal- 
tung beruht in der Hauptsache auf der Municipal Corporation 
Act von 1882, den Loocal Government Acts von 1888 und 1894 
(im Zusammenhang mit der Public Health Act 1875 und den 
sich an sie anschliessenden Gesetzen) und auf einigen Spezial- 
gesetzen über die Verwaltung der Hauptstadt, die hier nicht in 
Betracht kommen, weil das RepLicHsche Werk die Grafschaft 
London wegen der vielfachen Besonderheiten, deren Berück- 
sichtigung das Gesamtbild beeinträchtigt haben würde, von seiner 
Darstellung ausschliesst. Der leitende Gedanke der Neugestaltung 
in Bezug auf die Organisation ist die Beseitigung der von der 
Zentralregierung ernannten Friedensrichter als ausschliesslicher 
Träger der Verwaltungsbefugnisse und die Einsetzung gewählter 
Körperschaften an ihrer Stelle. In denjenigen Städten, welche 
durch die Municipal Corporations Act von 1835 eine selbständige 
Verwaltung erhielten, war durch dieses Gesetz bereits ein Anfang 
in diesem Sinne gemacht worden, an welchen die neue Gesetz- 
gebung anknüpfen konnte. Der Borough Council der Municipal 
Oorporation Act von 1835 war das Muster des County Council 
und der District und Parish Councils, welche die neue Gesetz- 
gebung eingeführt hat. Die obersten Einheiten für die Zwecke 
der Verwaltung bilden jetzt die Grafschaften und neben ihnen 
die für die Zwecke der Kommunalverwaltung aus dem Graf- 
schaftsverbande herausgerissenen grösseren Städte (County Bo- 
roughs); untergeordnete Einheiten sind die im Grafschaftsverbande 
gebliebenen kleineren organisierten Städte (Boroughs, die nicht 
County Boroughs sind); die nicht von der Municipal Corporation 
Act berührten Städte (Urban Distriets) und die ländlichen Be-
	        
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