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weit überhaupt solche vorhanden sind) stets nur die Befugnis,
in „Petty Sessions“ zu tagen, und in den Städten, die Polizei-
richter haben, also in allen grösseren Städten, haben sie überhaupt
keine richterlichen Befugnisse.
Die Verwaltungstätigkeit der Friedensrichter hat aber
auch nach der letzten Reform keineswegs aufgehört, wenn sie
auch wesentlich eingeschränkt worden ist. Die Teilnahme bei
der Polizeiverwaltung ist bereits erwähnt worden; die Erteilung
von Konzessionen an Wirtshäuser, an Privatirrenanstalten und
Trinkerheilanstalten, die Beaufsichtigung der Gefängnisse und die
Genehmigung von Kommunalsteuern gehören ebenfalls hierher.
Ueber die Organe der Verwaltung im allgemeinen gibt das
RepLichsche Werk in seinem zweiten Teile Auskunft in einer
Vollständigkeit und mit einer Fülle von Einzelheiten, wie sie
sonst nirgends zu finden ist. Sowohl der historische Werdegang
der einzelnen Einrichtungen als ihre heutige Wirksamkeit wird
in eingehender Weise verfolgt, und die Art der Darstellung be-
weist, dass das Quellenstudium stets durch die persönliche An-
schauung ergänzt und kontrolliert worden ist. Dass hierbei ein-
zelne Ungenauigkeiten vorkommen, war bei der Schwierigkeit und
Vielseitigkeit des Gegenstands unvermeidlich. Namentlich gilt
dies in Bezug auf die Darstellung des Finanzwesens und des
Gerichtswesens. Wenn hier einige Beispiele derartiger Ver-
sehen herangezogen werden, so geschieht dies nur mit Rücksicht
auf die Erreichung möglichster Genauigkeit bei künftigen Auf-
lagen.
S. 382 findet sich bei der Erörterung des Zahlungs-
mechanismus bei städtischen Ausgaben folgende Stelle: „Es
können Zahlungen geleistet werden auf Grund einer Parlaments-
akte, eines friedensrichterlichen Befehls oder des Urteils eines
Gerichtshofs. Auch hier bildet der betreffende Akt formell die
genügende Deckung für die Legalität der Zahlung.“ Diese Angabe
scheint auf Municipal Corporation Act 1882 S. 140 (3) zu beruhen,