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welche indessen negativ und nicht positiv lautet, nämlich „keine
andern (als die vorerwähnten) Zahlungen dürfen anders als auf
Grund einer der nachfolgenden Ermächtigungen gemacht werden“.
Damit ist aber keineswegs gesagt, dass jede in Betracht kom-
mende Zahlung durch eine derartige Ermächtigung gedeckt wird;
es hängt dies ganz davon ab, ob es sich um eine Zahlung han-
delt, welche nach den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen durch
eine der erwähnten Ermächtigungen gestattet werden kann (vgl.
hierüber die Entscheidung des House of Lords in Sachen Tyne-
mouth Corporation von Attorney General [1899] Appeal Cases,
namentlich S. 302). Uebrigens sind auch die einzelnen Ermäch-
tigungen von REDLICH nicht ganz richtig wiedergegeben. Un-
richtig ist auch die Angabe auf S. 381, nach welcher von einer
Stadtgemeinde ohne die Genehmigung der Zentralbehörde Grund-
stücke nicht über eine Dauer von 31 Jahren hinaus vermietet
oder verpachtet werden können: diese Angabe gibt allerdings
Municipal Corporation Act 1882 S. 108 (2a) wieder, übersieht
aber den unmittelbar folgenden Unterabsatz (b), nach welchem
unter gewissen Voraussetzungen auch Mietverträge auf eine Zeit-
dauer bis zu 75 Jahren abgeschlossen werden dürfen. Unzutref-
fend ist es ferner, wenn auf S. 390 gesagt wird, dass die Sani-
tätsgesetznovelle von 1890 es ermöglicht, ohne Spezialgesetz
Anleihen auszugeben. Diese Möglichkeit bestand bereits lange
vor 1890 in der Weise, dass für gewisse gesetzlich vorgesehene
Zwecke (so insbesondere für die Zwecke der Public Health Act
1875) Anleihen mit Genehmigung der Zentralbehörde ausgegeben
werden konnten: nur mussten Schuldverschreibungen, die in dieser
Art ohne die Ermächtigung eines Spezialgesetzes ausgegeben
wurden, innerhalb einer gewissen Periode (z. B. im Falle von
Schuldverschreibungen, die auf Grund der Public Health Act
1875 ausgegeben wurden, spätestens in 60 Jahren) rückzahlbar
sein. Die einzige Neuerung, welche das erwähnte Gesetz von
1890 gebracht hat, war die Ermöglichung der Aufnahme von
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 2. 12