Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 1718 — 
Darlehen, bei welchen neben der Ausgabe rückzahlbarer 
Schuldscheine auch die Schaffung von „Stock“ gestattet war, 
der keinen bestimmten Rückzahlungstermin hat und unkündbar 
ist. Die Befugnis, Darlehen aufzunehmen, wird durch das er- 
wähnte Gesetz nicht erweitert. Befremdend ist die an dieser 
und andern Stellen vorkommende Erwähnung von „auf den 
Nominalwert lautenden Obligationen“, da es doch im Wesen 
der Sache liegt, dass Schuldverschreibungen auf einen bestimmten 
Betrag lauten, der im Gegensatz zum Börsenwert oder Verkaufs- 
wert als Nominalwert bezeichnet wird. 
Die Public Works Act 1875 steht zu der ihr auf 8. 390 
zugeschriebenen Aufgabe „die technische Durchführung und Zen- 
tralisierung der Kommunalschuldenverwaltung* zu regeln, in 
keinerlei Beziehung. Dieses Gesetz (das den Inhalt einer Reihe 
früher erlassener Gesetze zusammenfasst und daher als „Con- 
solidation Act“ bezeichnet wird) regelt die Befugnisse einer be- 
sonderen Behörde: der Local Works Loan Commissioners, welche 
ermächtigt ist, aus Staatsmitteln Darlehen an Kommunalbehörden 
für bestimmte, gesetzlich vorgesehene Zwecke zu gewähren (welche 
Mittel seit 1887 durch Ausgabe besonderer Staatsschuldverschrei- 
'bungen: „Local Loan Stock“ beschafft werden). Die Möglichkeit, 
Darlehen ohne die direkte Anspruchnahme des öffentlichen Geld- 
markts zu erheben, kommt namentlich den kleineren Körper- 
schaften zu gute, deren Anlehen nur zu ungünstigen Bedingungen 
begeben werden könnten, und welche auf diese Weise sich zu 
einem verhältnismässig niedrigen Zinsfuss Geld beschaffen. Das 
erwähnte Gesetz betrifft nur diese besondere Form der Darlehens- 
aufnahme, die im Verhältnis zur.allgemeinen Kommunalschulden- 
verwaltung eine verhältnismässig unbedeutende Rolle spielt, da 
die Darlehen der grösseren Stadtgemeinden, welche bei weitem 
den grössten Teil der Kommunalschulden bilden, stets durch die 
öffentliche Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Stock beschafft 
werden.
	        
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