— 1718 —
Darlehen, bei welchen neben der Ausgabe rückzahlbarer
Schuldscheine auch die Schaffung von „Stock“ gestattet war,
der keinen bestimmten Rückzahlungstermin hat und unkündbar
ist. Die Befugnis, Darlehen aufzunehmen, wird durch das er-
wähnte Gesetz nicht erweitert. Befremdend ist die an dieser
und andern Stellen vorkommende Erwähnung von „auf den
Nominalwert lautenden Obligationen“, da es doch im Wesen
der Sache liegt, dass Schuldverschreibungen auf einen bestimmten
Betrag lauten, der im Gegensatz zum Börsenwert oder Verkaufs-
wert als Nominalwert bezeichnet wird.
Die Public Works Act 1875 steht zu der ihr auf 8. 390
zugeschriebenen Aufgabe „die technische Durchführung und Zen-
tralisierung der Kommunalschuldenverwaltung* zu regeln, in
keinerlei Beziehung. Dieses Gesetz (das den Inhalt einer Reihe
früher erlassener Gesetze zusammenfasst und daher als „Con-
solidation Act“ bezeichnet wird) regelt die Befugnisse einer be-
sonderen Behörde: der Local Works Loan Commissioners, welche
ermächtigt ist, aus Staatsmitteln Darlehen an Kommunalbehörden
für bestimmte, gesetzlich vorgesehene Zwecke zu gewähren (welche
Mittel seit 1887 durch Ausgabe besonderer Staatsschuldverschrei-
'bungen: „Local Loan Stock“ beschafft werden). Die Möglichkeit,
Darlehen ohne die direkte Anspruchnahme des öffentlichen Geld-
markts zu erheben, kommt namentlich den kleineren Körper-
schaften zu gute, deren Anlehen nur zu ungünstigen Bedingungen
begeben werden könnten, und welche auf diese Weise sich zu
einem verhältnismässig niedrigen Zinsfuss Geld beschaffen. Das
erwähnte Gesetz betrifft nur diese besondere Form der Darlehens-
aufnahme, die im Verhältnis zur.allgemeinen Kommunalschulden-
verwaltung eine verhältnismässig unbedeutende Rolle spielt, da
die Darlehen der grösseren Stadtgemeinden, welche bei weitem
den grössten Teil der Kommunalschulden bilden, stets durch die
öffentliche Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Stock beschafft
werden.