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geschäften, über welche in „Petty Sessions“ beraten und be-
schlossen wird. Bei den richterlichen Geschäften der „Courts
of Quarter Sessions* und der „Courts of Summary Jurisdiction“
handelt es sich um die Ausführung von Rechtsvorschriften, bei
deren Nichtbeobachtung die Obergerichte einschreiten können,
bei den verwaltenden Geschäften handelt es sich um die Aus-
übung diskretionärer Befugnisse, bei denen ein Einschreitungs-
recht der Obergerichte nur insoweit besteht, als die gesetzlichen
Vorschriften nicht beobachtet werden. Infolge dieser Trennung
der Funktionen waren Justiz und Verwaltung bei der Geschäfts-
führung der Friedensrichter auch vor 1888 voneinander getrennt.
Will man aber sagen, dass dies nicht der Fall war, weil die
Inhaber desselben Amtes beide Funktionen ausübten, so hat auch
das Gesetz von 1888 die Trennung niclit herbeigeführt, da noch
immer diejenigen Verwaltungsbefugnisse der Friedensrichter,
welche nicht an die County Councils übergegangen sind, fort-
dauern. Aber vor allem ist zu betonen, dass auf dem Gebiete
des Gerichtswesens die Stellung der Obergerichte derjenigen der
Friedensrichter gegenüber so überwiegend ist, dass man, um das
Verhältnis zwischen Justiz und Verwaltung festzustellen, nur auf
das Verhältnis dieser Obergerichte zu den Verwaltungsbehörden
Rücksicht zu nehmen braucht. Die richterliche Kontrolle, über
die RepLıcH (8. 723—736) in eingehender und sachgemässer Weise
berichtet, ist die Kontrolle der Obergerichte. Nur ihre Richter
haben das oben erwähnte Privileg der Unabsetzbarkeit; die Friedens-
richter können nach freiem Belieben der Krone jederzeit ohne
Angabe von Gründen von der Liste gestrichen werden. In eigent-
lichen Zivilprozessen sind die Gerichte der Friedensrichter über-
haupt nicht zuständig; auf dem Gebiete des Verwaltungsrechtes
ist ihre Zuständigkeit gegenüber derjenigen der Obergerichte
verschwindend klein; selbst auf dem Gebiete des Strafrechtes
sind sie nicht unbeschränkt zuständig und da, wo sie in Bezug
auf „indictable offences® zuständig sind, nur in Konkurrenz mit