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den Obergerichten. Die richterlichen Befugnisse der städtischen
Friedensrichter sind, wie aus der obigen Darstellung ersichtlich
ist, entweder gar nicht oder doch nur in eingeschränktem Masse
vorhanden. Unter diesen Umständen gibt die Bezeichnung der
Friedensrichter (auf 8.470) als Richter der „Countiesund Boroughs“
einen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Ein-
druck, und die sich an diese Bezeichnung anknüpfenden Betrach-
tungen lassen sich nicht aufrecht erhalten. Der in denselben ein-
begriffene Satz: „Immer und ausnahmslos blieb die von den
Friedensrichtern in der Durchführung der Verwaltungsgesetze
ausgeübte öffentliche Gewalt eine rechtliche Funktion, deren
erstes und wichtigstes Kriterium die Gesetzmässigkeit war und
blieb“, ist entweder selbstverständlich oder unrichtig. In seinem
wörtlichen Sinne gilt er von allen zivilisierten Staaten. Das Gesetz
mag in andern Staaten den Verwaltungsbeamten weitergehende
Befugnisse geben; die Mittel zur Sicherung der Gesetzmässigkeit
ihrer Handlungen mögen nicht so wirksam sein, aber jeder
zivilisierte Staat verlangt die Gesetzmässigkeit aller Verwaltungs-
handlungen. Interpretiert man aber den Satz dahin, dass die
Verwaltungshandlungen der Friedensrichter Betätigungrichterlicher
Tätigkeit waren und ebenso wie eigentliche richterliche Funktionen
nach strengen Rechtsnormen ohne die Anwendung freien Er-
messens ausgeübt wurden, so kann seine Richtigkeit nicht an-
erkannt werden. Es ist ganz richtig, wenn nachher gesagt wird,
dass die zentralen Gerichtshöfe seit der Absetzung der Stuarts
„Hüter des rechtlichen Elements in der Verwaltung“ gewesen
sind; von den Gerichtshöfen der Friedensrichter kann man aber
nicht das gleiche sagen. Die überragende Macht der Obergerichte,
die mit der Lokalverwaltung in keinem Zusammenhang steht,
sondern ihrem historischen Ursprung nach die königliche Gewalt
im Gegensatz zu den Feudalherren und den Ortsgerichten zur
Geltung brachte, sie ist es allein, welche England zum Rechts-
staat im vollsten Sinne gemacht hat.