Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Man darf aber auch in dieser Beziehung den Gegensatz 
zwischen England und den festländischen Staaten nicht so scharf 
akzentuieren, wie dies von englischen Staatsrechtslehrern unter der 
Führung von Dicey und jetzt auch von REDLICH geschieht. In den 
Ländern, wo (wie z. B. in Preussen) der Oberverwaltungsgerichts- 
hof mit denselben Garantien richterlicher Unabhängigkeit aus- 
gestattet ist wie die ordentlichen Gerichte, ist die Gesetzmässig- 
keit von Verwaltungshandlungen in dem gleichen Masse gesichert 
wie in England. Die Tatsache, dass für Verwaltungssachen ein 
besonderer Gerichtshof die Oberinstanz ist, während in England 
das House of Lords höchste Instanz für alle Rechtsstreitigkeiten 
ist, bedeutet keinen unüberbrückbaren Unterschied. Es kann 
daher auch nicht der Ansicht REpLicHs beigepflichtet werden, nach 
welcher England „auch heute kein Verwaltungsrecht und keine 
Verwaltungsrechtsprechung im technischen Sinne dieser Worte“ 
kennt. Der Satz könnte nur gelten, wenn man, wie dies Dicey 
tut, den Begriff „Verwaltungsrecht“ als den Inbegriff derjenigen 
Verwaltungsgrundsätze auffasst, welche nicht auf dem gewöhn- 
lichen Rechtswege geltend gemacht werden können, und wenn 
man unter Verwaltungsrechtsprechung ausschliesslich die Recht- 
sprechung besonderer Verwaltungsgerichte versteht. Diese Ter- 
minologie führt aber nur zu Verwirrungen. Beherzigenswert ist 
in dieser Beziehung die Aeusserung des Amerikaners GOODNOW 
(Comparative Administrative Law Vol. 1 p.6): „Die Tatsache, 
dass in England und den Vereinigten Staaten die Existenz eines 
Verwaltungsrechtes nicht zugegeben wird, beruht in Wahrheit 
nicht auf dem Nichtvorhandensein eines solchen Rechts, sondern 
vielmehr auf dem bekannten Umstande, dass den englischen 
juristischen Schriftstellern eine Klassifikation ihres Rechts noch 
nicht gelungen ist. Denn nicht nur war in England und ebenso 
bei uns stets ein Verwaltungsrecht im festländischen Sinne des 
Wortes vorhanden, sondern dieses Recht hat auf die angel- 
sächsische politische Entwicklung einen Einfluss gehabt, der
	        
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