Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Staatliches Aufsichtsrecht und Autonomie 
der Krankenkassen. 
Von 
Dr. FuLp, Rechtsanwalt in Mainz. 
Der Gedanke, dass die Durchführung der öffentlichrecht- 
lichen Versicherung vermittelst der Schaffung öffentlicher, korpora- 
tiver Genossenschaften ermöglicht werden solle, welche im einzelnen 
in verschiedener Ausgestaltung bestimmte Teile der Versicherung 
auf Grund des Systems der Selbstverwaltung zu übernehmen 
hätten, liegt der Gesetzgebung über dieses Spezialrecht zu Grunde; 
seine Verwirklichung musste dazu führen, dass die Träger der 
Versicherung einmal die Stellung von Korporationen des öffent- 
lichen Rechts erhielten, sodann aber mit den Befugnissen be- 
widmet wurden, welche das Wesen der Autonomie bilden. Dass 
unter diesem Gesichtspunkt zwischen dem Selbstverwaltungsrecht 
der Träger der staatlichen Versicherung und dem kommunalen 
Selbstverwaltungsrecht eine weitgehende Analogie besteht, ist mit 
Recht von Rosın schon betont worden. Am meisten ausge- 
prägt ist der Charakter der autonomen Genossenschaft bei den 
Krankenkassen einerseits und den Berufsgenossenschaften ander-
	        
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