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drücklich nur die Befolgung der bestehenden Rechtsbestimmungen
unter das Aufsichtsrecht gestellt und damit von vornherein die
Möglichkeit beseitigt ist, dass die Aufsichtsbehörde die Befolgung
von Anordnungen, die nach ihrer Ansicht zweckmässig sind, zu
erzwingen berechtigt sei. Es kann zugegeben werden, dass es
mitunter Fälle gibt, in welchen es zweifelhaft sein kann, ob eine
Anordnung der Aufsichtsbehörde die Beachtung einer Rechts-
bestimmung oder eine Zweckmässigkeitsanordnung zum (egen-
stand hat, doch sind dieselben ausserordentlich selten und im
allgemeinen kann über die Begrenzung des Aufsichtsrechtes in-
haltlich dieser Bestimmung kein Streit sein; es sind auch während
der Geltungszeit des Gesetzes im ganzen nur wenig Fälle zu ver-
zeichnen gewesen, in denen ein Uebergriff der Aufsichtsbehörden
über die ihr gezogenen Grenzen hinaus stattgefunden hätte. Die
Aufsichtsgewalt berechtigt aber nicht nur zu der Anwendung des
Erfüllungszwanges im Wege der Verhängung von Ordnungsstrafen,
sondern sie hat einen weitergehenden Inhalt; unter Umständen
tritt nämlich eine Devolution der Befugnisse, welche den Organen
der Kassen zustehen, zu Gunsten der Aufsichtsbehörde ein, so dass
dieselbe berechtigt ist, an Stelle jener ihre Befugnisse ausüben
und ihre Befugnisse wahrnehmen zu lassen und zwar mit der
Wirkung, dass die Kassen durch die Handlungen der Aufsichts-
behörde unmittelbar verpflichtet werden. Eine solche Devolution
findet statt, falls die Aufsichtsbehörde die Berufung der Kassen-
organe zu Sitzungen verlangt und diesem Verlangen nicht ent-
sprochen wird, ferner aber, wenn die Organe der Kassen die
Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutenmässigen Obliegenheiten
verweigern. Man hat bezweifelt, dass diese Devolution noch
unter die Aufsichtsgewalt falle und gemeint, dass durch sie die
Autonomie vollständig eliminiert werde. Wenn nun auch zweifel-
los die Folge derselben eine derartige sein kann, dass die selb-
ständige Verwaltungsbefugnis der Kasse in einem bestimmten
Falle vollständig zur Ausschaltung kommt, so ist doch gleich-