Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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drücklich nur die Befolgung der bestehenden Rechtsbestimmungen 
unter das Aufsichtsrecht gestellt und damit von vornherein die 
Möglichkeit beseitigt ist, dass die Aufsichtsbehörde die Befolgung 
von Anordnungen, die nach ihrer Ansicht zweckmässig sind, zu 
erzwingen berechtigt sei. Es kann zugegeben werden, dass es 
mitunter Fälle gibt, in welchen es zweifelhaft sein kann, ob eine 
Anordnung der Aufsichtsbehörde die Beachtung einer Rechts- 
bestimmung oder eine Zweckmässigkeitsanordnung zum (egen- 
stand hat, doch sind dieselben ausserordentlich selten und im 
allgemeinen kann über die Begrenzung des Aufsichtsrechtes in- 
haltlich dieser Bestimmung kein Streit sein; es sind auch während 
der Geltungszeit des Gesetzes im ganzen nur wenig Fälle zu ver- 
zeichnen gewesen, in denen ein Uebergriff der Aufsichtsbehörden 
über die ihr gezogenen Grenzen hinaus stattgefunden hätte. Die 
Aufsichtsgewalt berechtigt aber nicht nur zu der Anwendung des 
Erfüllungszwanges im Wege der Verhängung von Ordnungsstrafen, 
sondern sie hat einen weitergehenden Inhalt; unter Umständen 
tritt nämlich eine Devolution der Befugnisse, welche den Organen 
der Kassen zustehen, zu Gunsten der Aufsichtsbehörde ein, so dass 
dieselbe berechtigt ist, an Stelle jener ihre Befugnisse ausüben 
und ihre Befugnisse wahrnehmen zu lassen und zwar mit der 
Wirkung, dass die Kassen durch die Handlungen der Aufsichts- 
behörde unmittelbar verpflichtet werden. Eine solche Devolution 
findet statt, falls die Aufsichtsbehörde die Berufung der Kassen- 
organe zu Sitzungen verlangt und diesem Verlangen nicht ent- 
sprochen wird, ferner aber, wenn die Organe der Kassen die 
Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutenmässigen Obliegenheiten 
verweigern. Man hat bezweifelt, dass diese Devolution noch 
unter die Aufsichtsgewalt falle und gemeint, dass durch sie die 
Autonomie vollständig eliminiert werde. Wenn nun auch zweifel- 
los die Folge derselben eine derartige sein kann, dass die selb- 
ständige Verwaltungsbefugnis der Kasse in einem bestimmten 
Falle vollständig zur Ausschaltung kommt, so ist doch gleich-
	        
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