Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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dauernd da und dort zu der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit 
führte; aller Voraussicht nach wird auch in der nächsten Zeit 
die Frage der Begrenzung der Aufsichtsgewalt im Hinblick auf 
diese Konflikte vor allem praktisch werden, wenigstens so lange, 
als nicht die Gesetzgebung sich mit der Regelung der Aerzte- 
frage befassen wird, was vorab nicht in Aussicht steht und auch 
bei der nächsten Revision der Krankenversicherungsgesetz- 
gebung wegen der hierbei zu überwindenden Schwierigkeiten und 
vor allem der sich scharf und unvermittelt einander gegenüber- 
stehenden Interessengegensätze nicht erwartet werden kann. Es 
ist behauptet worden, dass, wenn in einem solchen Falle die 
Aufsichtsbehörde an Stelle des Vorstandes Verträge mit den 
Aerzten abschliesse und nicht nur eine bestimmte Anzahl von 
Kassenärzten bestelle, sondern auch die freie Aerztewahl einführe, 
hiermit die Autonomie der Kassen vernichtet sei und eine der- 
artige Anordnung nicht durch Berufung auf $ 45 KG gerecht- 
fertigt werden könne. Obwohl nun nicht bestritten werden soll, 
dass eine derartige Massregel sehr weit gehen würde, so ist es 
anderseits doch vollkommen unberechtigt, dieselbe grundsätzlich 
als eine Ueberschreitung der dem Aufsichtsrecht gezogenen 
Grenzen bezeichnen zu wollen. Aus dem Wesen der Devolution 
ergibt sich, dass die Aufsichtsbehörde alle Handlungen vornehmen 
darf, welche an sich von dem Kassenvorstand in Erfüllung der 
gesetzmässigen und statutarischen Obliegenheiten vorgenommen 
werden können; die Aufsichtsbehörde steht insoweit vollständig 
an Stelle des Vorstandes und sie kann also auch an seiner Stelle 
und mit bindender Wirksamkeit für die Kasse die Versorgung 
der Versicherten mit ärztlicher Hilfe so regeln, wie es im Hin- 
blick auf die bestehenden Verhältnisse am zweckmässigsten ist. 
Die rechtliche Beurteilung kann durch die hiermit tatsächlich 
verbundene zeitweise Aufhebung der Autonomie ebensowenig be- 
einflusst werden wie durch die Erwägung, dass die Aufsichts- 
behörde auf diese Weise tatsächlich einen Konflikt zwischen
	        
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