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dauernd da und dort zu der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit
führte; aller Voraussicht nach wird auch in der nächsten Zeit
die Frage der Begrenzung der Aufsichtsgewalt im Hinblick auf
diese Konflikte vor allem praktisch werden, wenigstens so lange,
als nicht die Gesetzgebung sich mit der Regelung der Aerzte-
frage befassen wird, was vorab nicht in Aussicht steht und auch
bei der nächsten Revision der Krankenversicherungsgesetz-
gebung wegen der hierbei zu überwindenden Schwierigkeiten und
vor allem der sich scharf und unvermittelt einander gegenüber-
stehenden Interessengegensätze nicht erwartet werden kann. Es
ist behauptet worden, dass, wenn in einem solchen Falle die
Aufsichtsbehörde an Stelle des Vorstandes Verträge mit den
Aerzten abschliesse und nicht nur eine bestimmte Anzahl von
Kassenärzten bestelle, sondern auch die freie Aerztewahl einführe,
hiermit die Autonomie der Kassen vernichtet sei und eine der-
artige Anordnung nicht durch Berufung auf $ 45 KG gerecht-
fertigt werden könne. Obwohl nun nicht bestritten werden soll,
dass eine derartige Massregel sehr weit gehen würde, so ist es
anderseits doch vollkommen unberechtigt, dieselbe grundsätzlich
als eine Ueberschreitung der dem Aufsichtsrecht gezogenen
Grenzen bezeichnen zu wollen. Aus dem Wesen der Devolution
ergibt sich, dass die Aufsichtsbehörde alle Handlungen vornehmen
darf, welche an sich von dem Kassenvorstand in Erfüllung der
gesetzmässigen und statutarischen Obliegenheiten vorgenommen
werden können; die Aufsichtsbehörde steht insoweit vollständig
an Stelle des Vorstandes und sie kann also auch an seiner Stelle
und mit bindender Wirksamkeit für die Kasse die Versorgung
der Versicherten mit ärztlicher Hilfe so regeln, wie es im Hin-
blick auf die bestehenden Verhältnisse am zweckmässigsten ist.
Die rechtliche Beurteilung kann durch die hiermit tatsächlich
verbundene zeitweise Aufhebung der Autonomie ebensowenig be-
einflusst werden wie durch die Erwägung, dass die Aufsichts-
behörde auf diese Weise tatsächlich einen Konflikt zwischen