Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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zu gestatten. Anfechtungsberechtigt ist der Kassenvorstand oder 
die Generalversammlung; die Anfechtung kann aber nicht auf die 
Bestreitung oder Bemängelung der Zweckmässigkeit, sondern nur 
darauf gestützt werden, dass die Anordnung rechtlich nicht be- 
gründet und die Kasse in einem Recht verletzt oder mit einer recht- 
lich nicht begründeten Verbindlichkeit belastet sei. Man hat es als 
fraglich erachtet, ob diese Anfechtung im Verwaltungsstreitver- 
fahren einen ausschliesslichen Charakter habe, so dass neben ihr 
das früher bestandene Recht der Beschwerde an die vorgesetzte 
Behörde in Fortfall gekommen sei oder letzteres noch neben 
jenem bestehe. Es ist kein Grund vorhanden, die Frage zu 
verneinen; neben der Verwaltungsklage ist dem Kassenvorstand 
auch die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zugestanden, 
und bei ihr kann nicht nur, wie schon erwähnt, die rechtliche 
Unzulässigkeit, sondern auch die mangelnde Zweckmässigkeit 
gerügt werden. Im Gegensatze hierzu ist bei der Verwaltungs- 
klage Voraussetzung für die Anfechtung die Rüge der Verletzung 
von Rechtsvorschriften. Die Anordnung muss rechtlich nicht 
begründet sein, d. h. die gesetzlichen Vorschriften müssen keine 
Handhabe für die Anordnung geboten haben; eine Bezugnahme 
auf Rechtsnormen, die ausserhalb des Krankenversicherungs- 
gesetzes gelten, ist keineswegs ausgeschlossen, um die Anordnung 
zu rechtfertigen, ebensowenig braucht das verletzte Recht der 
Kasse ein durch das genannte Gesetz konstituiertes oder an- 
erkanntes Recht zu sein, auch die Verletzung eines Rechts ge- 
nügt, dessen Grundlage ein anderes Gesetz bildet; so würde 
z. B. die Verwaltungsklage erhoben werden können, wenn die 
Aufsichtsbehörde, weil das als Geschäftsstelle benützte Lokal nach 
Ihrer Ansicht für die Kassenmitglieder zu weit entfernt ist, für 
Rechnung der Kasse ein anderes mietete. Indessen sind die 
Fälle, in denen es sich um ausserhalb des Krankenversicherungs- 
gesetzes befindliche Rechtsnormen handelt, im Verhältnis doch 
nur selten, in der Hauptsache steht immer die Beurteilung der
	        
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