-—- 199 —
zu gestatten. Anfechtungsberechtigt ist der Kassenvorstand oder
die Generalversammlung; die Anfechtung kann aber nicht auf die
Bestreitung oder Bemängelung der Zweckmässigkeit, sondern nur
darauf gestützt werden, dass die Anordnung rechtlich nicht be-
gründet und die Kasse in einem Recht verletzt oder mit einer recht-
lich nicht begründeten Verbindlichkeit belastet sei. Man hat es als
fraglich erachtet, ob diese Anfechtung im Verwaltungsstreitver-
fahren einen ausschliesslichen Charakter habe, so dass neben ihr
das früher bestandene Recht der Beschwerde an die vorgesetzte
Behörde in Fortfall gekommen sei oder letzteres noch neben
jenem bestehe. Es ist kein Grund vorhanden, die Frage zu
verneinen; neben der Verwaltungsklage ist dem Kassenvorstand
auch die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zugestanden,
und bei ihr kann nicht nur, wie schon erwähnt, die rechtliche
Unzulässigkeit, sondern auch die mangelnde Zweckmässigkeit
gerügt werden. Im Gegensatze hierzu ist bei der Verwaltungs-
klage Voraussetzung für die Anfechtung die Rüge der Verletzung
von Rechtsvorschriften. Die Anordnung muss rechtlich nicht
begründet sein, d. h. die gesetzlichen Vorschriften müssen keine
Handhabe für die Anordnung geboten haben; eine Bezugnahme
auf Rechtsnormen, die ausserhalb des Krankenversicherungs-
gesetzes gelten, ist keineswegs ausgeschlossen, um die Anordnung
zu rechtfertigen, ebensowenig braucht das verletzte Recht der
Kasse ein durch das genannte Gesetz konstituiertes oder an-
erkanntes Recht zu sein, auch die Verletzung eines Rechts ge-
nügt, dessen Grundlage ein anderes Gesetz bildet; so würde
z. B. die Verwaltungsklage erhoben werden können, wenn die
Aufsichtsbehörde, weil das als Geschäftsstelle benützte Lokal nach
Ihrer Ansicht für die Kassenmitglieder zu weit entfernt ist, für
Rechnung der Kasse ein anderes mietete. Indessen sind die
Fälle, in denen es sich um ausserhalb des Krankenversicherungs-
gesetzes befindliche Rechtsnormen handelt, im Verhältnis doch
nur selten, in der Hauptsache steht immer die Beurteilung der