Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Hans und dem Domkapitel kam es 1647 zu einem Abkommen, 
wodurch das Domkapitel sich verpflichtete, in sechs aufeinander- 
folgenden Erledigungsfällen von dem Hause Holstein-Gottorp 
nicht abzuweichen. Der regierende Herzog von Holstein-Gottorp 
sollte aber nicht gleichzeitig Bischof sein, die Wahl vielmehr auf 
einen jüngeren Prinzen des Hauses fallen. Die jüngere Linie 
hiess daher geradezu die bischöfliche. Nachdem Adolf Friedrich 
zur Thronfolge in Schweden berufen war, verzichtete er 1750 
auf das Bistum zu Gunsten seines jüngeren Bruders Friedrich 
August. 
In dem Definitivvertrage von 1773 hatte der Grossfürst Paul 
erklärt, dass er die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst zum 
Etablissement der jüngeren holstein-gottorpischen Linie bestimmt 
habe. In dieser Linie war nach dem Könige von Schweden der 
Bischof Friedrich August von Lübeck der älteste. Ihm wurden 
durch das Zessionsinstrument vom 8. 19. Juli 1773* die Graf- 
schaften Oldenburg und Delmenhorst, so wie der König sie vom 
Grossfürsten erhalten, schuldenfrei übereignet, auch wurde zu- 
gleich kraft Familiengesetzes die Erbfolge nach Erstgeburtsrecht 
wie im Hause Holstein üblich, festgesetzt. Die Uebertragung 
erhielt am 27. Dez. 1774 die kaiserliche Bestätigung, wo- 
durch die Lehenfolge in den Grafschaften nach Erstgeburtsrecht 
und zwar beim Abgange des Bischofs und seiner Leibeserben 
für dessen Bruders, Georg Ludwigs, Erben bestätigt wurde. 
Durch kaiserliches Diplom vom 29. Dez. 1774 wurden die Graf- 
schaften Oldenburg und Delmenhorst zu einem Herzogtume des 
heiligen römischen Reiches und fürstlichen Thronlehen unter dem 
Namen Oldenburg erhoben. Ein Beschluss der beiden Reichs- 
kollegien vom 15. Mai 1778 und ein kaiserliches Ratifikations- 
dekret vom 10. Juni 1778 übertrug die fürstlich holstein-gottorpi- 
sche Virilstimme im Reichsfürstenrate auf die das Herzogtum 
ıa..a. 0.8. 439 ff.
	        
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