Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Vereinbarung mit den Bentinckschen Agnaten vom 13. April 1854 
von Oldenburg mit voller Souveränität in Besitz genommen wurde. 
Andererseits hatte Oldenburg durch Verträge vom 20. Juli und 
1. Dez. 1853 an Preussen das Jadegebiet abgetreten zur Er- 
richtung eines preussischen Kriegshafens an der Nordsee. In dem 
Streite um Schleswig-Holstein hatte der Grossherzog Nikolaus 
Friedrich Peter bei der deutschen Bundesversammlung die An- 
sprüche seines Hauses geltend gemacht. Diese gewannen um so 
grössere Bedeutung, als der Kaiser von Russland am 19. Juni 
1864 auf seine Ansprüche zu Gunsten der jüngeren Linie in 
Oldenburg verzichtet hatte. Durch Vertrag mit Preussen vom 
27. Sept. 1867 gab der Grossherzog von Oldenburg seine 
Ansprüche auf Schleswig-Holstein auf gegen Abrundung des 
Fürstentums Lübeck durch das Amt Ahrensboeck und Zahlung 
von einer Million Talern. 
Die drei selbständigen Gebiete, das Herzogtum Oldenburg 
und die Fürstentümer Lübeck und Birkenfeld, wurden, nachdem 
Paul Friedrich August 1829 bei seinem Regierungsantritte die 
grossherzogliche Würde angenommen hatte, unter der gemein- 
samen Bezeichnung des Grossherzogtums Oldenburg begriffen. 
Doch bestand die Verbindung der weit entlegenen Gebiete 
wesentlich nur in der Person des Landesherrn. Weder in Olden- 
burg noch in Lübeck bestanden Landstände, für das aus der Er- 
oberungsmasse ausgesonderte Fürstentum Birkenfeld kamen solche 
überhaupt nichtin Frage. Angesichts der bekannten Verheissung der 
deutschen Bundesakte konnte daher der Vertreter von Oldenburg 
1818 in der Bundesversammlung erklären: „Für die oldenburgi- 
schen Lande ist die landständische Verfassung durchaus neu, 
und es fordert reife Ueberlegung, um eine heilsame Einwirkung 
der verschiedenen Klassen der Staatsbürger zweckmässig und 
dauernd zu ordnen. Vieles ist bereits vorgearbeitet®.“ 
  
® Vgl. KLüser, Öffentliches Recht $ 288 N. e.
	        
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