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auf zwei Landtagen, zwischen denen eine neue Wahl vorgenommen
ist, 2. die Verkündigung der Abstimmung acht Tage vorher,
3. die Teilnahme von drei Vierteln der Abgeordneten an der
Abstimmung.
Da der in Deutschland wohnhafte Zweig des Hauses Olden-
burg im engeren Sinne nur aus drei männlichen Mitgliedern,
dem regierenden Grossherzoge, dessen minderjährigem Sohne,
dem 1897 geborenen Erbgrossherzoge Nikolaus und dem kinder-
losen Bruder des Grossherzogs, Herzog Georg, besteht, so lag
zunächst Veranlassung vor, für den Fall eines Regierungswechsels
die im Staatsgrundgesetze vorgesehene Anordnung über die Regent-
schaft zu treffen. Es war aber gleichzeitig politisch wünschenswert,
bei der geringen Anzahl von Agnaten aus dem Mannesstamme des
Herzogs Peter Friedrich Ludwig den Kreis der grundgesetzlich
zur Nachfolge berufenen Prinzen überhaupt zu erweitern. Dass
dabei die Regentschaft und das eventuelle Thronfolgerecht auf
denselben Agnaten zu übertragen waren, entsprach einem in dem
Verfassungsrechte der meisten deutschen Staaten befriedigten
politischen Bedürfnisse.
Von dem Mannesstamme des Herzogs Peter Friedrich
Ludwig, der jüngeren Linie des Hauses Holstein-Gottorp, haben
die nach Russland übergesiedelten Mitglieder des Hauses und
zwar bereits früher der Herzog Konstantin und kürzlich der
Herzog Peter für sich und seine Nachkommen auf die Thron-
folge verzichtet‘. Der Kreis der grundgesetzlich thronfolge-
berechtigten Agnaten war damit auf den Erbgrossherzog und den
Bruder des Grossherzogs eingeschränkt.
Nächst den grundgesetzlich berufenen Agnaten des jüngeren
Zweiges Holstein-Gottorp wäre dessen älterer Zweig, das russi-
sche Kaiserhaus, berufen gewesen. Denn es stammt ab von Kaiser
Paul, der als Grossfürst das Land durch Austausch von Däne-
® Vgl. Oldenburgische Landtagsdrucksachen, 28. Landtag, 2. Versamm-
lung, Anlage 34.