Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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auf zwei Landtagen, zwischen denen eine neue Wahl vorgenommen 
ist, 2. die Verkündigung der Abstimmung acht Tage vorher, 
3. die Teilnahme von drei Vierteln der Abgeordneten an der 
Abstimmung. 
Da der in Deutschland wohnhafte Zweig des Hauses Olden- 
burg im engeren Sinne nur aus drei männlichen Mitgliedern, 
dem regierenden Grossherzoge, dessen minderjährigem Sohne, 
dem 1897 geborenen Erbgrossherzoge Nikolaus und dem kinder- 
losen Bruder des Grossherzogs, Herzog Georg, besteht, so lag 
zunächst Veranlassung vor, für den Fall eines Regierungswechsels 
die im Staatsgrundgesetze vorgesehene Anordnung über die Regent- 
schaft zu treffen. Es war aber gleichzeitig politisch wünschenswert, 
bei der geringen Anzahl von Agnaten aus dem Mannesstamme des 
Herzogs Peter Friedrich Ludwig den Kreis der grundgesetzlich 
zur Nachfolge berufenen Prinzen überhaupt zu erweitern. Dass 
dabei die Regentschaft und das eventuelle Thronfolgerecht auf 
denselben Agnaten zu übertragen waren, entsprach einem in dem 
Verfassungsrechte der meisten deutschen Staaten befriedigten 
politischen Bedürfnisse. 
Von dem Mannesstamme des Herzogs Peter Friedrich 
Ludwig, der jüngeren Linie des Hauses Holstein-Gottorp, haben 
die nach Russland übergesiedelten Mitglieder des Hauses und 
zwar bereits früher der Herzog Konstantin und kürzlich der 
Herzog Peter für sich und seine Nachkommen auf die Thron- 
folge verzichtet‘. Der Kreis der grundgesetzlich thronfolge- 
berechtigten Agnaten war damit auf den Erbgrossherzog und den 
Bruder des Grossherzogs eingeschränkt. 
Nächst den grundgesetzlich berufenen Agnaten des jüngeren 
Zweiges Holstein-Gottorp wäre dessen älterer Zweig, das russi- 
sche Kaiserhaus, berufen gewesen. Denn es stammt ab von Kaiser 
Paul, der als Grossfürst das Land durch Austausch von Däne- 
  
® Vgl. Oldenburgische Landtagsdrucksachen, 28. Landtag, 2. Versamm- 
lung, Anlage 34.
	        
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