Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Stormarn, Dithmarschen und Oldenburg etc. etc. urkunden und 
bekennen hierdurch: 
Für den Fall, dessen Eintritt Gott verhüten möge, dass der 
Mannesstamm des Herzogs Peter Friedrich Ludwig von Olden- 
burg gänzlich erlöschen, oder doch aus demselben kein zur Ueber- 
nahme der Regierung des Grossherzogtums nach der Landes- 
verfassung und dem Hausgesetz des Grossherzoglich Oldenbur- 
gischen Hauses Berechtigter vorhanden sein sollte, besitzen Wir 
angestammte Erbrechte an dem als ‚Herzogtum Oldenburg‘ be- 
zeichneten Landesteile. — Um nun Schwierigkeiten, die sich in 
diesem Falle für die Thronfolge im Grossherzogtum Oldenburg 
erheben könnten, aus dem Wege zu räumen, soweit an Uns ist, 
finden Wir Uns bewogen, alle Rechte Unseres Kaiserlichen Hauses 
an irgend welchen Bestandteilen des Grossherzogtums auf die 
Glücksburger Linie des Herzoglichen Hauses Schleswig-Holstein- 
Sonderburg unter folgenden Bestimmungen zu übertragen. 
I. 
Unsere oben bezeichneten Erbfolgerechte zedieren wir ohne 
alle Einschränkungen und in ihrer vollsten Ausdehnung für Uns 
und Unsere Nachkommen und Unser ganzes Kaiserliches Haus 
an den gegenwärtigen ersten Repräsentanten jener Herzoglichen 
Linie, Seine Hoheit den Herzog Friedrich Ferdinand zu Schles- 
wig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg oder die sonstigen Nach- 
kommen des am 27. November 1885 verschiedenen durchlauch- 
tigsten Herzogs Friedrich, falls und soweit sie durch verfassungs- 
mässige Bestimmung zur Thronfolge im Grossherzogtum Olden- 
burg berufen werden sollten. 
I. 
Diese Unsere Rechte sollen von der Glücksburger Linie des 
Herzoglichen Hauses Schleswig-Holstein-Sonderburg nur in Ge- 
meinschaft mit der Regierung des Grossherzogtums Oldenburg 
weiter übertragen werden können und an Unser Kaiserliches
	        
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