Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Haus zurückfallen, falls eine solche weitere Uebertragung bei 
einem etwaigen Aussterben des Mannesstammes jener Herzog- 
lichen Linie bzw. seinem Ausscheiden aus der Regierung des 
Grossherzogtums nicht erfolgt sein sollte. 
111. 
Diese Zessionsurkunde soll in drei gleichlautenden Exem- 
plaren ausgefertigt werden, von denen eines für Seine Hoheit 
den Herzog Friedrich Ferdinand von Schleswig-Holstein-Sonder- 
burg-Glücksburg bestimmt ist. 
Die Erklärung seiner Hoheit des Herzogs Friedrich Fer- 
dinand wegen der Annahme der Zession soll einem jeden dieser 
drei Exemplare nachgefügt werden. 
Gegeben zu Bjelowesh, den 29. August 1903. 
Unserer Regierung im neunten Jahre, 
(L. 8.) (gz.) Nicolaus. 
Der Minister des Aeussern, Staatssekretär: 
Graf Lamsdorff.“ 
Die Annahmeurkunde des Herzogs Friedrich Ferdinand hat 
folgenden Wortlaut: 
„Ich Friedrich Ferdinand Georg Christian Karl Wilhelm, 
Herzog zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, Erbe zu 
Norwegen, Herzog zu Schleswig-Holstein, Stormarn und der Dith- 
marschen, wie auch zu Oldenburg, akzeptiere hierdurch für Mich 
und alle sonstigen Nachkommen meines verewigten Herrn Vaters, 
des Herzogs Friedrich zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücks- 
burg Hoheit, die Uns durch Zessionsurkunde Seiner Majestät 
des Kaisers von Russland vom 29. August ds. Js. Allergnädigst 
übertragenen Erbfolgerechte an irgend welchen Bestandteilen des 
Grossherzogtums Oldenburg, und werde, falls nach dem Willen 
der göttlichen Vorsehung die Voraussetzungen dafür eintreten 
sollten, die Regierung des Grossherzogtums Oldenburg auf Grund
	        
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