Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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e contrario gelangen kann, lässt sich aus dem sachsen-weimarischen 
Gesetz ableiten, dass, wo eine ausdrückliche Bestimmung, wie sie 
in ihm zum Ausdruck gebracht wird, fehlt, also in Preussen — 
und demnächst im Reich — die Legislaturperiode mit Notwendig- 
keit am Tage der allgemeinen Wahlen beginne. Wir haben es 
also mit einem neutralisierten und deshalb beweisunkräftigen con- 
trarium zu tun. 
Betrachtet man weiter die Stellung der gedachten Bestim- 
mungen des preussischen Rechts im System der Verfassung, so 
erscheint es immerhin auffallend, dass sie gerade inmitten der 
die Wahl regelnden Normen ihren Platz gefunden haben, und 
der Gedanke an einen inneren Zusammenhang zwischen dem Be- 
ginn der Legislaturperiode und dem Vollzug der Wahl lässt sich 
kaum von der Hand weisen. Endlich spricht noch für die hier 
vertretene Ansicht die Form der königlichen Verordnung wegen 
Einberufung der beiden Häuser des Landtags; sie lautet: „... Die 
beiden Häuser des Landtags der Monarchie, das Herrenhaus 
und das Haus der Abgeordneten, werden auf den ... zusammen- 
berufen...“ und findet auch dann Anwendung, wenn es sich um 
den erstmaligen Zusammentritt des neugewählten Abgeordneten- 
hauses handelt!®. Sollte wirklich angenommen werden, dass der 
König ein nicht vorhandenes Haus der Abgeordneten beruft? 
Sollte man nicht eher auch hierin einen Beweis dafür erblicken, 
dass das Abgeordnetenhaus auch in der Zeit vor seinem erst- 
maligen Zusammentritt existiert ?19 
18 Vgl. z. B. Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des 
Landtages vom 30. Dez. 1903 (GS S. 253). 
1% Im Ergebnis stimmen mit der hier vertretenen Ansicht ausser den 
Angeführten überein: von RÖNNE-ZorRn, Das Staatsrecht der preussischen 
Monarchie Bd. 1 (5. Aufl. Leipzig 1899) S. 305; G. Meyer, Lehrbuch des 
deutschen Staatsrechts (ö. Aufl. Leipzig 1899) S.288; ScHULZE, Das preussische 
Staatsrecht Bd. 1 (2. Aufl. Leipzig 1888) S. 590, insbesondere Anm. 1; 
SCHWARTZ, Die Verfassungsurkunde für den preussischen Staat (2. Ausg. 
Breslau 1898) S. 222 ff. — Vgl. auch von Mon, Das Staatsrecht des König-
	        
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