Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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kann natürlich nicht die Rede sein. Am meisten befremden 
muss jene Ansicht, wenn sie von einer Seite geäussert wird, die 
sogar der Gesetzgebung die Befugnis zur Entziehung agnatischer 
Rechte abspricht. Soweit ausser der grundgesetzlichen noch 
andere Thronfolgerechte in Frage kommen, können sie eben nur 
agnatische des Hausrechts sein. 
Es fragt sich nun weiter, in welcher Reihenfolge die ein- 
zelnen Linien berufen sind. Hierfür ist, da eine Gebietsteilung 
durch die heutigen staatsrechtlichen Verhältnisse unbedingt aus- 
geschlossen erscheint, nach gemeinem Privatfürstenrechte zweifel- 
los massgebend die agnatische Linealerbfolge der Parentelen- 
ordnung. 
Nach Fortfall des Mannesstammes des Herzogs Peter Fried- 
rich Ludwig ist zurückzugehen auf den nächsten gemeinsamen 
Stammvater, den diese Linie mit andern Mitgliedern des Ge- 
samthauses hatte und von diesem wieder herab auf den ältesten 
Vertreter der ältesten Linie. Wir gelangen auf diesem Wege 
herauf zu Christian Albrecht, Bischof von Lübeck, + 1694, und 
von diesem herab zu Kaiser Nikolaus II. von Russland, der 
übrigens auch als Nachkomme des Kaisers Paul, des ersten Er- 
werbers für die Hauptlinie, ein eigenes Recht auf die Thronfolge 
haben würde. Nach Verzicht der älteren Linie Holstein-Gottorp 
würden wir einen nächsten gemeinsamen Stammvater erst wieder 
finden in Friedrich I., König von Dänemark, T 1533. Gehen 
wir von diesem herab auf die älteste Linie und ihren nach der 
Linealfolge ältesten Vertreter, so gelangen wir zu der Linie 
Sonderburg-Augustenburg und ihrem Haupte, dem Herzoge Ernst 
Günther. Erst nach ihr würde die Linie Sonderburg-Glücksburg 
und ihr Haupt, der Herzog Friedrich Ferdinand berufen sein. 
Nach der agnatischen Linealfolge scheint also das bessere Recht 
der Linie Augustenburg begründet. 
Von diesem Standpunkte aus hat der Herzog Ernst Günther 
zu Schleswig-Holstein-Snnderburg- Augustenburg dem olden-
	        
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