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kann natürlich nicht die Rede sein. Am meisten befremden
muss jene Ansicht, wenn sie von einer Seite geäussert wird, die
sogar der Gesetzgebung die Befugnis zur Entziehung agnatischer
Rechte abspricht. Soweit ausser der grundgesetzlichen noch
andere Thronfolgerechte in Frage kommen, können sie eben nur
agnatische des Hausrechts sein.
Es fragt sich nun weiter, in welcher Reihenfolge die ein-
zelnen Linien berufen sind. Hierfür ist, da eine Gebietsteilung
durch die heutigen staatsrechtlichen Verhältnisse unbedingt aus-
geschlossen erscheint, nach gemeinem Privatfürstenrechte zweifel-
los massgebend die agnatische Linealerbfolge der Parentelen-
ordnung.
Nach Fortfall des Mannesstammes des Herzogs Peter Fried-
rich Ludwig ist zurückzugehen auf den nächsten gemeinsamen
Stammvater, den diese Linie mit andern Mitgliedern des Ge-
samthauses hatte und von diesem wieder herab auf den ältesten
Vertreter der ältesten Linie. Wir gelangen auf diesem Wege
herauf zu Christian Albrecht, Bischof von Lübeck, + 1694, und
von diesem herab zu Kaiser Nikolaus II. von Russland, der
übrigens auch als Nachkomme des Kaisers Paul, des ersten Er-
werbers für die Hauptlinie, ein eigenes Recht auf die Thronfolge
haben würde. Nach Verzicht der älteren Linie Holstein-Gottorp
würden wir einen nächsten gemeinsamen Stammvater erst wieder
finden in Friedrich I., König von Dänemark, T 1533. Gehen
wir von diesem herab auf die älteste Linie und ihren nach der
Linealfolge ältesten Vertreter, so gelangen wir zu der Linie
Sonderburg-Augustenburg und ihrem Haupte, dem Herzoge Ernst
Günther. Erst nach ihr würde die Linie Sonderburg-Glücksburg
und ihr Haupt, der Herzog Friedrich Ferdinand berufen sein.
Nach der agnatischen Linealfolge scheint also das bessere Recht
der Linie Augustenburg begründet.
Von diesem Standpunkte aus hat der Herzog Ernst Günther
zu Schleswig-Holstein-Snnderburg- Augustenburg dem olden-