Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Im Gegensatz zu der Fassung der königlichen Einberufungs- 
verordnung und damit zu der hier vertretenen Ansicht bewegt 
sich die preussische Praxis, ohne dass sie indessen jemals gesetz- 
lichen Ausdruck oder gesetzliche Anerkennung gefunden hätte. 
Es handelt sich im wesentlichen nur um die wiederholt seitens des 
Staatsministeriums ausdrücklich oder stillschweigend geltend ge- 
machte Auffassung, der freilich, soweit es hätte geschehen können, 
bis zum 28. Januar 1899?° niemals von einem der gesetzgebenden 
Faktoren widersprochen worden ist, die aber bis dahin auch 
im Landtage, soviel ersichtlich, niemals besprochen worden ist. 
Angeführt werden können folgende Fälle: 
1. In dem [durch Art. 2 des Gesetzes, betr. die Bildung 
der Ersten Kammer, vom 7. Mai 1853 (GS 8. 181) wieder 
aufgehobenen] Art. 66 der Verfassung wurde der Tag, an wel- 
chem die vormalige Erste Kammer nach ihrer Neubildung in 
Wirksamkeit treten sollte, auf den 7. Aug. 1852 festgesetzt. Dies 
Datum ist unstreitig deshalb gewählt worden, weil gleichzeitig mit 
der Ersten Kammer die am 27. Juli 1849 gewählte Zweite Kammer 
erstmalig auf den 7. Aug. 1849 berufen war und man den Lauf 
der Legislaturperiode von diesem Zeitpunkt an berechnete?'; 
wenigstens hiess es?? in den Motiven des Abänderungsvorschlages, 
reiches Württemberg Bd. 1 (2. Ausg. Tübingen 1840) S. 558 f. — Abweichend, 
soweit nicht bereits aufgeführt: FRHR. von STENGEL, Das Staatsrecht des 
Königreichs Preussen (in Marquardsens Handb. des öffentlichen Rechtes 
2. Aufl. II, 3 Freiburg und Leipzig 1894) S. 81 (ohne weitere Begründung); 
Arnpt, Die Verfassungsurkunde für den preussischen Staat (5. Aufl. Berlin 
1904) S. 259. Auch MüLLer, Annalen des Deutschen Reichs 35. Jahrg. 
(München 1902) S. 726, neigt [für Preussen] dieser Ansicht zu. 
?° Vgl. unten S. 14. 
2! Vgl. Merzer, Handb. für das preussische Herrenhaus (4. Ausg. Berlin 
1878) Bd. 1 S. 60f. Entsprechend Reıssıs, Handb. für das preussische 
Herrenhaus (Berlin 1899) S. 48. 
2? Sammlung sämtlicher Drucksachen der Zweiten Kammer Bd. 5 (Berlin 
1850) No. 461 S. 2. Auch bei von Rönne, Die Verfassungsurkunde für den 
preussischen Staat (3. Aufl. Berlin 1859) S. 136.
	        
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