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mund, König Leopold der Belgier mittelst Urkunde aus Laeken
vom 25. Mai 1863 in ihrem Namen an (SCHULZE a. a. O.
S. 291ff. DANIEL, GRAF zu RANTZau, Der „bedingte“ Erbverzicht
des Prinzen von Wales auf die Thronfolge im Herzogtum Sachsen-
Coburg-Gotha, Greifswalder Dissertation 1903, 8. 8ff.).
Verzicht und Annahme machte Herzog Ernst II. am 10. Nov.
1863 in der gemeinsamen Gesetzsammlung der Herzogtümer Coburg
und Gotha (S. 347ff.) bekannt.
Als Herzog Ernst II. am 22. Aug. 1893 starb, war den-
gemäss sein Nachfolger der Herzog von Edinburg, der auch die
Regierung antrat und den erforderlichen Eid leistete (GRAF ZU
Rantzau a. a. O. S. 18). Dessen einziger Sohn Alfred ist am
6. Febr. 1899 gestorben. Voraussichtlicher Thronerbe war daher
der Herzog von Connaught.
Dieser erklärte noch am 6. April 1899, er wolle die Thron-
folge annehmen, die „Pflichten gegen die angestammten Herzog-
tümer Coburg und Gotha erfüllen“. Um wegen des Näheren zu
verhandeln, besonders auch wegen des Wohnsitzes des zukünftigen
Herzogs, begab sich der Staatsminister VON STRENGE nach England.
Nach $ 4 des Staatsgrundgesetzes für die Herzogtümer
Coburg und Gotha vom 3. Mai 1852 (STOERK, Handbuch der
deutschen Verfassungen 8. 442) hat der Herzog seinen wesent-
lichen Aufenthalt im Staatsgebiet zu nehmen und nach $& 5 das.
darf die Regierung nicht ausserhalb des Landes verlegt werden.
Hieran scheiterten die Verhandlungen.
Der Herzog von Connaught erklärte, dass er zwar die Not-
wendigkeit deutscher Erziehung des künftigen Thronfolgers ein-
sehe, sich aber weder von seinem Sohn, dem am 13. Jan. 1883
geborenen Prinzen Arthur von Connaught, trennen möge, noch
selbst England verlassen könne (Erklärung des Staatsministers
VON STRENGE am 30. Juni 1899 vor dem gemeinschaftlichen Land-
tage der Herzogtümer Coburg und Gotha, in den Verhandlungen
No. 9 S. 371). Er verzichtete daher für sich am 24. Juni 1899