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Die Sitzung wurde vertagt und, nach einer Kommissions-
sitzung vom 1. Juli, am 3. Juli 1899 in der 35. Sitzung weiter
verhandelt. Auf der Tagesordnung standen:
1. Die Regierungsvorlage vom 28. Juni 1899 mit den Ur-
kunden (oben zu 2 und 3),
2. die Regierungsvorlage vom 28. Juni 1899 mit dem Ent-
wurf eines Gesetzes zur Ausführung des $ 13 des Staatsgrund-
gesetzes, nämlich:
„In Ausführung des 8 13 des Staatsgrundgesetzes wird
folgendes verordnet und als Gesetz verkündet:
Einziger Artikel.
Sollte der gegenwärtig regierende Herzog während der
Minderjährigkeit des Thronfolgers mit Tode abgehen, und wird
der Thronfolger von einem männlichen Mitgliede eines deutschen
souveränen oder standesherrlichen Hauses bevormundet, ist der
Vormund auch in Gemässheit des Art. 88 des Hausgesetzes
für das herzogliche Haus von dem Herzoge bestätigt oder
ernannt worden, so steht demselben die Regierungsverwesung
bis zur Regierungsmündigkeit des Herzogs zu.
Der Regierungsverweser hat die Bestimmungen des & 20
des Staatsgrundgesetzes zu erfüllen.“
Die 88 13 und 20 des Staatsgrundgesetzes für die Herzogtümer
Coburg und Gotha vom 3. Mai 1852 lauten:
& 13. Die Regierungsverwesung während der Regierungsun-
mündigkeit des Herzogs steht, sofern nicht von dem ver-
storbenen Herzog durch ein mit Zustimmung des ge-
meinschaftlichen Landtags erlassenes Gesetz eine andere
Anordnung getroffen worden, zunächst der leiblichen
Mutter des Herzogs zu, solange dieselbe sich nicht
anderweit vermählt, nach dieser dem der Erbfolge nach
nächsten regierungsfähigen Agnaten.