Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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oder die Domänenfrage zuvor zu regeln, was ein pflichtvergessener 
Landtag im Jahre 1855 bei dem Domänenabkommen verab- 
säumt habe. 
Ob der Herzog „deutsch“ sei oder nicht, darauf komme es 
wenig an; sie wollten lieber von einem englischen Prinzen englisch- 
verfassungsmässig, als von einem Puttkamer „deutsch“ regiert sein. 
Die Gothaer Domänen seien fast die Hälfte des Landes 
und gingen beim Aussterben des herzoglichen Hauses in den 
Privatbesitz der Agnaten über, die es dann durch einen Statt- 
halter oder Landvogt beherrschen — hausen und wüsten — würden, 
an Agnaten in Bulgarien, Belgien, England, Portugal. Die Be- 
völkerung, wenn sie abstimmen könnte, zöge dabei vor, Reichs- 
land zu sein. 
Uebrigens werde man auch in England, als der Minister wegen 
der Thronfolge dort gewesen, pekuniäre Fragen (Einkünfte usw.) 
erörtert haben. 
Darauf erklärte das Ministerium, es werde die Fassung der 
Mehrheit befürworten. Die Regierung sei zwar im Jahre 1863 
ebenso verfahren, wie sie jetzt vorgeschlagen, aber gegen erhöhte 
Garantie sei nichts einzuwenden. Die Ansichten der Rechtslehrer 
seien noch jetzt geteilt. 
Die Bestimmung des $ 4 des Staatsgrundgesetzes könne den 
Thronfolger nur für die Zeit nach seiner Erziehung, nicht vorher 
seine Mutter und den Vormund verpflichten. Gothaer Domänen- 
fragen gehörten vor den Gothaer Landtag, 
Der Abgeordnete HELLER widersprach dem letzteren, jedoch 
die Mehrheit erklärte, dass allerdings die Domänenangelegenheit 
dringend sei, aber sie könne hier nicht hineingebracht werden, 
denn sonst würde ein Thronfolgegesetz wahrscheinlich nicht zu 
stande kommen, und der Herzog von Connaught, — der doch 
nicht wolle — Thronfolger bleiben. 
Uebrigens solle bei der Erziehung des Herzogs von Albany 
verhütet werden, dass sich bei ihm eine Jagdpassion ausbilde und
	        
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