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auf welchem Art. 66 beruhte: „Die Legislaturperiode der gegen-
wärtigen Zweiten Kammer geht mit dem 7. Aug. 1852 zu Ende.
... Es erscheint daher nicht unangemessen, die neue Forma-
tion der Ersten Kammer zu demselben Zeitpunkte eintreten zu
lassen . . -*** Und der Antrag wurde ohne Widerspruch gegen
diesen Satz angenommen ®*%,
2. Das am 8. Okt. 1855 gewählte, am 29. Nov. 1855 erst-
malig zusammengetretene Abgeordnetenhaus wurde am 9. Okt.
durch den Regenten auf den 20. Okt. 1858 zu einer ausser-
ordentlichen Session des Landtags berufen und hat, ohne dass
aus seiner Mitte hiergegen Widerspruch erhoben worden wäre —
eine Debatte fand überhaupt nicht statt — die ihm gemachte
Vorlage durch Beschluss erledigt ”®.
3 Es ist damit stillschweigend vorausgesetzt, wenn auch nicht aus-
drücklich gesagt, dass die Legislaturperiode am 7. Aug. 1849 — d. h. dem Tage
des ersten Zusammentritts der Kammern — begonnen habe.
?%* Stenographische Berichte der Zweiten Kammer, II. Legislaturperiode
1. Session Bd. 4 (Berlin 1850) S. 2150 f.
25 Sitzung der vereinigten Häuser des Landtags vom 25. Okt. 1858
(Stenographischer Bericht S. 21). Es handelte sich um die Anerkennung der
Notwendigkeit der Regentschaft, welche einstimmig erfolgte. Die Er-
wägungen praktisch politischer Art standen derartig im Vordergrund und
erschienen so zwingend, dass es keiner Erklärung bedarf, warum man sich —
gleichviel ob absichtlich oder unabsichtlich — über die objektiv vorhandenen
formaljuristischen Bedenken hinwegsetzte. Die Behauptung Arnprs (Tägliche
Rundschau vom 1. Dez. 1903, Abendbl.): „Die Frage, ob die Legislaturperiode
mit dem Wahl- oder dem Eröffnungstage beginnt, ist 1858 von allen Blät-
tern [!), allen Parteien [!], der Staatsregierung und dem Landtage, auch vom
Prinzen Wilhelm ‚auf das gewissenhafteste‘ geprüft und einmütig im
Sinne des Eröffnungstages beantwortet wordenf, trifft nicht zu. Vgl. nur ARNDT,
Ueber Anfang, Unterbrechung und Schluss der Legislaturperioden (Annalen
des Deutschen Reichs Jahrg. 1903) S. 730: „Als die Kanımern am 20. Okt.
1858 zusammengetreten waren, handelte es sich nur noch um die von der
Neuen Preuss. Zeitung ... . aufrecht erhaltenen Einreden, 1....2....
3. ... Der Einwand der Unzuständigkeit der Kammern wegen Zeitablaufs
— — — wurde nicht mehr aufrecht erhalten und erwähnt.“ Mit
dieser letzteren zutreffenden Feststellung setzt sich Arnpr allerdings wieder
fünf Zeilen weiter in Widerspruch: „Der Schlusssatz des gemeinschaftlichen