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bayrischer Verfassung unter Umständen der erste Kronbeamte
(HAUCKE, Regentschaft und Stellvertretung des Landesherrn nach
deutschem Staatsrecht 1887 S. 26, 31, 58), überhaupt eine „vil
geringere Person als der Pupill ist“ (Moser, 88 44 und 90: mittel-
bare Vormunder Reichsunmittelbaren Pupillen von den Reichs-
gerichten bestätigt).
Dagegen erscheint es an sich zweifelhaft, ob fremde Untertanen
Regenten sein können. Allerdings wählt im Herzogtum Braun-
schweig (neue Landschaftsordnung vom 13. Dez. 1832) auf Vor-
schlag des Staatsministeriums, den Vormund des minderjährigen
Herzogs aus den volljährigen, nichtregierenden Prinzen der zum
deutschen Bunde gehörigen Fürstenhäuser und bestellt (8 17 das.)
der Landesfürst den Vormund, wählt ihn aber (ähnlich Bayern;
PETERS, Regentschaft und Regierungsstellvertretung der deutschen
Landesherren 1889 S. 27)
a) aus den regierungsfähigen Agnaten des Hauses,
b) bei besonderen Gründen seine Frau, seine Mutter,
c) und, wenn aus diesen keine Person vorhanden, aus nicht-
regierenden, volljährigen Prinzen der zum deutschen Bunde ge-
hörigen Fürstenhäuser.
Nach letzter Bestimmung ist gemäss Gesetz vom 16. Febr. 1879
am 21. Okt. 1885 Prinz Albrecht von Preussen gewählt worden.
Dagegen sind im Lippeschen pactum tutorium von 1667
(Verfassungsurkunde $ 5) fremde Fürsten überhaupt ausgeschlossen,
ebenso in der oldenburgischen Verfassung (Art. 25 & 2), nebst
Dienstpflichtigen fremder Staaten überhaupt; auch kann der Gross-
herzog nicht in Dienstpflichten irgend eines andern Staates stehen.
Ueberhaupt kann ein „Souverän“ nicht Untertan eines andern
sein (GRAF ZU RANTZAU N. 22).
Im alten Reich standen diese Verhältnisse wesentlich anders.
Der Kaiser war eine Instanz für vormundschaftliche Händel, als
„oberster Richter“, „oberster Vormünder“. Das ist jetzt weg-
gefallen; auch dem ‚Bundestag oder Reichstag stehen solche