Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Zwei Rechtsstellungen verkörpern sich in einem solchen 
Regenten, die Souveränität, die Untertanenschaft, während der 
eigene Untertan, solange er Regent ist, die Rechte eines Sou- 
veräns hat und die Stellung als Untertan inzwischen rechtlich 
Wirkungen nicht hat. 
Immerhin widerspricht kein Rechtsatz der Bestellung eines 
fremden Untertans zum Regenten und muss angenommen werden, 
dass der Staat, der diese Bestellung zulässt, seinem Untertan die 
Rechte seines Amts nicht zu verkümmern beabsichtigt oder ihn 
auf solange seiner Untertanenschaft entlässt.
	        
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