Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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sein als der tatsächliche Geburtsstand. Sind für Damen vor oder 
nach der Eheschliessung Standeserhöhungen beim Kaiser erbeten 
worden, so ist es einerseits wichtig, den tatsächlichen oder ver- 
meintlichen Geburtsstand der betreffenden Dame festzustellen, 
weil dieses einen Rückschluss darauf gestattet, welcher Eben- 
bürtigkeitsmassstab in dem betreffenden Hause gegolten hat. Um 
den Inhalt der betreffenden Standeserhöhungsurkunden würdigen 
zu können, ist es andrerseits notwendig, die der Wissenschaft 
der Genealogie geläufige Kenntnis der üblichen Formen solcher 
Standeserhöhungsurkunden zu besitzen. 
Steht das zur Anwendung gelangende Hausrecht oder 
Hausherkommen fest, so ist es wiederum für die Frage der 
Ebenbürtigkeit einer bestimmten Frau unentbehrlich, zu der 
Feststellung in der Lage zu sein, ob sie diesem notwendigen 
Ebenburtserfordernisse genügte, mit andern Worten: welchem 
Stande sie angehörte. Endlich ist es für alle Fragen dieser Art 
unentbehrlich, zu wissen, auf welchem Wege der Beweis der Ab- 
stammung einer bestimmten Person von einem bestimmten Eltern- 
paar erbracht werden kann, oder von einem andern Gesichtspunkte 
ausgehend: unter nur welchen Voraussetzungen er als erbracht 
angesehen werden muss, wie derartig ganze Abstammungsreihen 
zusammenzusetzen sind. Dazu gehört eine gewisse Erfahrung 
und Uebung, über welche naturgemäss der erfahrene und geübte 
Genealogie verfügt, welche aber ebenso naturgemäss nur durch 
eindringliche Beschäftigung mit diesem Fache erworben werden 
können. 
Das Angeführte genügt jedenfalls, um die zahllosen Fäden 
zu zeigen, welche die (Genealogie mit dem Staatsrecht ver- 
binden. 
Es wird mir indessen diesen Feststellungen gegenüber 
jedenfalls entgegengehalten werden, diese engen Beziehungen 
seien ja allgemein bekannt und würden von niemand bestritten. 
Für die einfachen Fragen der Linienordnung und Erstgeburts-
	        
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