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3. In seinem dem König überreichten Bericht vom 4. Okt.
1873, betr. die [demnächst am 5. Okt. 1873 (GS S. 457) an-
geordnete] Auflösung des Abgeordnetenhauses sprach sich das
Staatsministerium dahin aus?®: „Das gegenwärtige Haus der Ab-
geordneten ist am 14. Dez. 1870 zum ersten Male zusammen-
getreten. Nach Art. 73 VU vom 31. Jan. 1850 erlischt deshalb
das Mandat desselben mit dem 14. Dez. d. Js. [1873].*
4. Eine Vermutung dafür, dass die bis dahin vertretene An-
schauung aufrecht erhalten blieb, lässt sich daraus ableiten, dass
in den seit 1873 abgelaufenen Legislaturperioden des Abgeord-
netenhauses, sofern nicht eine Verkürzung derselben durch Auf-
lösung erfolgte, zwischen dem jedesmaligen Zusammentritt zur
ersten Session der einzelnen Legislaturperioden stets drei bezw.
fünf Jahre gelegen haben”.
Bei der Beurteilung dieser Vorgänge ist aber besonderes
Gewicht darauf zu legen, dass keiner derselben den Zweck hatte,
eine Entscheidung über den Zeitpunkt des Beginns der Legis-
laturperiode herbeizuführen, dass diese Frage in allen Fällen
nur incidenter berührt bezw. als jeweils nicht oder nicht mehr
Berichts der Geschäftsordnungskommissionen, dass ‚weitere Bedenken
gegen die Art und Weise der geforderten Mitwirkung der ver-
einigten Häuser nicht bestehen‘, kann nach Lage der Sache sich nur
auf unsere Frage bezogen haben.“ — Bei so widerspruchsvoller Deduktion
berührt Arnprts Schlussfolgerung („Anfang und Ende des deutschen Reichs-
tags“, Das Recht VII. Jahrg. 1903 S. 194), „dass insbesondere in Preussen
die Legislaturperiode erst mit dem Tage des Zusammentritts beginnt, ist — —
durch den Präzedenzfall des Regentschaftsgesetzes 1858 rechtskräftig fest-
gestellt“ [!], um so befremdlicher.
?6 Deutscher Reichsanzeiger und Preuss. Staatsanzeiger 1873 No. 239.
”" Auch hat, worauf Arnpt, Die Berechnung der Legislaturperiode in
Preussen a. a. O. S. 456, zutreffend aufmerksam macht, die Wahl der Ab-
geordneten im Jahre 1893 am 7. Nov. und die nächste Wahl im Jahre 1898
am 3. Nov. stattgefunden. — Im übrigen sei an dieser Stelle verwiesen auf
das verdienstliche „Verzeichnis der Legislaturperioden . . . des preussischen
Abgeordnetenhauses (Zweite Kammer, Nationalversammlung) bei Pate, Die
Geschäftsordnung des preussischen Abgeordnetenhauses (Berlin 1903) S. 259 f.